§ 141b GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H§ 141b GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Verwendungsgruppe a, Dienstpostengruppe l, Gehaltsstufe 4, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen.

(2) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von zwei Arbeitstagen pro Monat. § 43 Abs. 5, 7 und 9 gilt sinngemäß.

(3) Ist der Verwaltungspraktikant nach Aufnahme seiner Tätigkeit infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Fortsetzung des Verwaltungspraktikums verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den vollen Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von sechs Wochen.

(4) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, in der sie unter sinngemässer Anwendung des § 46 freigestellt sind, kein Gehalt, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Gehalt.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 18.02.1998 bis 09.06.2005
(1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H§ 141b GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Verwendungsgruppe a, Dienstpostengruppe l, Gehaltsstufe 4, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen.

(2) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von zwei Arbeitstagen pro Monat. § 43 Abs. 5, 7 und 9 gilt sinngemäß.

(3) Ist der Verwaltungspraktikant nach Aufnahme seiner Tätigkeit infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Fortsetzung des Verwaltungspraktikums verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den vollen Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von sechs Wochen.

(4) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, in der sie unter sinngemässer Anwendung des § 46 freigestellt sind, kein Gehalt, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Gehalt.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998

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