§ 141d GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Das Verwaltungspraktikum wird beendet

a)

durch Zeitablauf,

b)

durch Erklärung des Verwaltungspraktikanten oder des Bürgermeisters.

(2) Die schriftliche Erklärung beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig§ 141d GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Die Erklärung des Verwaltungspraktikanten ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums beim Gemeindeamt einzubringen. Die Erklärung des Bürgermeisters ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums dem Verwaltungspraktikanten zuzustellen. In den dem § 131 Abs. 1 lit. a bis e entsprechenden Fällen oder wenn das Verwaltungspraktikum noch nicht länger als einen Monat gedauert hat, kann der Bürgermeister das Verwaltungspraktikum mit sofortiger Wirkung für beendet erklären; das letztere gilt sinngemäß auch für den Verwaltungspraktikanten.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 18.02.1998 bis 09.06.2005
(1) Das Verwaltungspraktikum wird beendet

a)

durch Zeitablauf,

b)

durch Erklärung des Verwaltungspraktikanten oder des Bürgermeisters.

(2) Die schriftliche Erklärung beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig§ 141d GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Die Erklärung des Verwaltungspraktikanten ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums beim Gemeindeamt einzubringen. Die Erklärung des Bürgermeisters ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums dem Verwaltungspraktikanten zuzustellen. In den dem § 131 Abs. 1 lit. a bis e entsprechenden Fällen oder wenn das Verwaltungspraktikum noch nicht länger als einen Monat gedauert hat, kann der Bürgermeister das Verwaltungspraktikum mit sofortiger Wirkung für beendet erklären; das letztere gilt sinngemäß auch für den Verwaltungspraktikanten.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998

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