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(2) Die schriftliche Erklärung beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig§ 141d GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Die Erklärung des Verwaltungspraktikanten ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums beim Gemeindeamt einzubringen. Die Erklärung des Bürgermeisters ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums dem Verwaltungspraktikanten zuzustellen. In den dem § 131 Abs. 1 lit. a bis e entsprechenden Fällen oder wenn das Verwaltungspraktikum noch nicht länger als einen Monat gedauert hat, kann der Bürgermeister das Verwaltungspraktikum mit sofortiger Wirkung für beendet erklären; das letztere gilt sinngemäß auch für den Verwaltungspraktikanten.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998
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(2) Die schriftliche Erklärung beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig§ 141d GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Die Erklärung des Verwaltungspraktikanten ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums beim Gemeindeamt einzubringen. Die Erklärung des Bürgermeisters ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums dem Verwaltungspraktikanten zuzustellen. In den dem § 131 Abs. 1 lit. a bis e entsprechenden Fällen oder wenn das Verwaltungspraktikum noch nicht länger als einen Monat gedauert hat, kann der Bürgermeister das Verwaltungspraktikum mit sofortiger Wirkung für beendet erklären; das letztere gilt sinngemäß auch für den Verwaltungspraktikanten.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998