§ 142a GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Im Fall von Dienstzuweisungen nach den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 an andere Rechtsträger gilt § 96a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 mit der Maßgabe, dass die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse auch die Gewährung einer Mehrleistungsvergütung, einer Verwendungszulage oder einer Aufwandsentschädigung als Nebenbezüge (§ 123 in Verbindung mit § 66 Gemeindeangestelltengesetz 2005) sowie die Gewährung von Sonderzahlungen zu Nebenbezügen (§ 123 in Verbindung mit § 62 Gemeindeangestelltengesetz 2005) umfasst.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2006, 36/2017

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 13.09.2006 bis 31.12.2016

Im Fall von Dienstzuweisungen nach den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 an andere Rechtsträger gilt § 96a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 mit der Maßgabe, dass die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse auch die Gewährung einer Mehrleistungsvergütung, einer Verwendungszulage oder einer Aufwandsentschädigung als Nebenbezüge (§ 123 in Verbindung mit § 66 Gemeindeangestelltengesetz 2005) sowie die Gewährung von Sonderzahlungen zu Nebenbezügen (§ 123 in Verbindung mit § 62 Gemeindeangestelltengesetz 2005) umfasst.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2006, 36/2017

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