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(1*) Die Aufsichtsbehörde kann gegen den Dienstpostenplan und gegen nachstehende Beschlüsse (Entscheidungen) der Dienstbehörde bzw. des nachaufgehoben durch § 142 LGBl.Nr. 50/1995zuständigen Gemeindeorganes aus folgenden Gründen Einwendungen erheben:
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(2) Die im Abs. 1 angeführten dienstrechtlichen Maßnahmen sind der Aufsichtsbehörde ehestens zur Kenntnis zu bringen. Sie treten erst in Wirksamkeit, wenn die Aufsichtsbehörde binnen vier Wochen nach Einlangen keine Einwendungen erhebt oder schon früher erklärt, daß keine Einwendungen erhoben werden.
(3) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes ist Aufsichtsbehörde (VI. Hauptstück des Gemeindegesetzes) die Landesregierung.
(1*) Die Aufsichtsbehörde kann gegen den Dienstpostenplan und gegen nachstehende Beschlüsse (Entscheidungen) der Dienstbehörde bzw. des nachaufgehoben durch § 142 LGBl.Nr. 50/1995zuständigen Gemeindeorganes aus folgenden Gründen Einwendungen erheben:
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(2) Die im Abs. 1 angeführten dienstrechtlichen Maßnahmen sind der Aufsichtsbehörde ehestens zur Kenntnis zu bringen. Sie treten erst in Wirksamkeit, wenn die Aufsichtsbehörde binnen vier Wochen nach Einlangen keine Einwendungen erhebt oder schon früher erklärt, daß keine Einwendungen erhoben werden.
(3) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes ist Aufsichtsbehörde (VI. Hauptstück des Gemeindegesetzes) die Landesregierung.