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(1) Anlässlich der Brauchtumsveranstaltungen „Kufenstechen“ in der jeweiligen Gemeinde des unteren Gailtales, „Kranzlreiten“ in der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal und „Reiftanz“ in der Marktgemeinde Hüttenberg ist der Verkauf von Waren, die üblicherweise bei solchen Veranstaltungen angeboten werden, an Sonn- und Feiertagen im Zeitausmaß von zwei Stunden vor Beginn der Veranstaltung bis vier Stunden nach Ende der Veranstaltung zulässig.
(2) Anlässlich des Josefimarktes ist in der Ortschaft Eberndorf der Verkauf von Waren im Marktbereich entsprechend der Anlage C an Sonntagen von 10 Uhr bis 18 Uhr zulässig.
(3) Anlässlich des Wiesenmarktes ist in der Stadt Bleiburg der Verkauf von Waren im Marktbereich entsprechend der Anlage D an Sonntagen von 10 Uhr bis 18 Uhr zulässig.
(4) Anlässlich des Nikolomarktes ist in der Stadt Völkermarkt der Verkauf von Waren im Marktbereich entsprechend der Anlage E an Sonntagen von 10 Uhr bis 18 Uhr zulässig.
(1) Anlässlich der Brauchtumsveranstaltungen „Kufenstechen“ in der jeweiligen Gemeinde des unteren Gailtales, „Kranzlreiten“ in der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal und „Reiftanz“ in der Marktgemeinde Hüttenberg ist der Verkauf von Waren, die üblicherweise bei solchen Veranstaltungen angeboten werden, an Sonn- und Feiertagen im Zeitausmaß von zwei Stunden vor Beginn der Veranstaltung bis vier Stunden nach Ende der Veranstaltung zulässig.
(2) Anlässlich des Josefimarktes ist in der Ortschaft Eberndorf der Verkauf von Waren im Marktbereich entsprechend der Anlage C an Sonntagen von 10 Uhr bis 18 Uhr zulässig.
(3) Anlässlich des Wiesenmarktes ist in der Stadt Bleiburg der Verkauf von Waren im Marktbereich entsprechend der Anlage D an Sonntagen von 10 Uhr bis 18 Uhr zulässig.
(4) Anlässlich des Nikolomarktes ist in der Stadt Völkermarkt der Verkauf von Waren im Marktbereich entsprechend der Anlage E an Sonntagen von 10 Uhr bis 18 Uhr zulässig.