§ 148 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(2) Auf jene Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 in das Beamtenverhältnis aufgenommen worden sind, ist § 79 Abs. 2 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf jene Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 in den Ruhestand getreten sind, und die Hinterbliebenen jener Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 verstorben sind, sind § 59 und § 79 Abs. 4 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden.

(42) Auf jene Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 in den Ruhestand getreten sind, ist § 81 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden.

(53) Auf jene Gemeindebeamten, bei denen am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des

a)

für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,

b)

für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse erforderlichen Zeitraumesverstrichen ist und die bis längstens zum Ende des nach lit. a und b jeweils in Frage kommenden Zeitraumes aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 79 Abs. 6 und 7 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte und seine Hinterbliebenen so zu behandeln sind, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre.

(64) Bereitschaftszulagen sowie Sonn- und Feiertagszulagen, die zwischen dem 1. Oktober 1979 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 41/1984 gewährt wurden, begründen einen Anspruch auf eine Nebenbezügezulage. Der § 100 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(75) Die Gemeinde als Träger von Privatrechten hat Gemeindebediensteten und ehemaligen Gemeindebediensteten, die nur wegen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine oder geschmälerte Leistungen aus der durch Bundesgesetz geregelten Arbeitslosenversicherung beziehen, in der Höhe des Ausfalles gleichartige Leistungen zu gewähren, wie sie nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung vorgesehen sind.

(86) Gemeindebeamte, die vor dem 4. Oktober 1994 gemäß § 45 erstmals außer Dienst gestellt wurden, haben keinen PensionsbeitragRuhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn sich der Gemeindebeamte zur Zahlung des PensionsbeitragesRuhebezugsbeitrages auch von den stillgelegten Bezügen verpflichtet. Die Zeiten, in denen keine PensionsbeiträgeRuhebezugsbeiträge zu entrichten sind, sind für die Ruhebezugbemessung nicht anrechenbar.

(97) Die Verordnung der Landesregierung über die Angleichung der Bezüge der Gemeindebediensteten im Zollausschlussgebiet der Gemeinde Mittelberg, LGBl.Nr. 67/1996, ist auf jene Personen, die am 31. Dezember 1997 Bedienstete der Gemeinde Mittelberg waren, weiterhin anzuwenden. Diese Bediensteten können jedoch gegenüber der Dienstbehörde die unwiderrufliche Erklärung abgeben, dass auf sie diese Verordnung nicht anzuwenden ist.

(108) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 31. Jänner 1998 eingeleitet worden ist, sind die Bestimmungen der §§ 79 und 101 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

(119) Die in den §§ 59 Abs. 2 und 126 Abs. 2, in der Fassung des Artikels XVII des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der in den §§ 58 Abs. 2 und 115 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl.Nr. 17/1972, festgelegten Schillingbeträge. Der § 147 und die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.

(1210) Die im § 141 Abs. 3, in der Fassung des Artikels XVII des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im § 141 Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl.Nr. 28/1994, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.

(1311) Die im § 70, in der Fassung des Artikels XVII des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im § 69 des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl.Nr. 17/1972, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen bleiben unberührt.

(1412) Urlaubsansprüche von Gemeindebediensteten, die auf der Grundlage des Gemeindebedienstetengesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005 erworben wurden, bleiben aufrecht; sie sind in Stunden umzurechnen.

(1513) Dienststrafverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 40/2007 eingeleitet wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 61/1997, 6/1998, 26/1998, 58/200150/2001, 20/200558/2001, 40/200720/2005, 40/2007, 66/2010

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.06.2007 bis 31.12.2010

(2) Auf jene Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 in das Beamtenverhältnis aufgenommen worden sind, ist § 79 Abs. 2 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf jene Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 in den Ruhestand getreten sind, und die Hinterbliebenen jener Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 verstorben sind, sind § 59 und § 79 Abs. 4 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden.

(42) Auf jene Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 in den Ruhestand getreten sind, ist § 81 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden.

(53) Auf jene Gemeindebeamten, bei denen am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des

a)

für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,

b)

für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse erforderlichen Zeitraumesverstrichen ist und die bis längstens zum Ende des nach lit. a und b jeweils in Frage kommenden Zeitraumes aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 79 Abs. 6 und 7 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte und seine Hinterbliebenen so zu behandeln sind, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre.

(64) Bereitschaftszulagen sowie Sonn- und Feiertagszulagen, die zwischen dem 1. Oktober 1979 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 41/1984 gewährt wurden, begründen einen Anspruch auf eine Nebenbezügezulage. Der § 100 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(75) Die Gemeinde als Träger von Privatrechten hat Gemeindebediensteten und ehemaligen Gemeindebediensteten, die nur wegen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine oder geschmälerte Leistungen aus der durch Bundesgesetz geregelten Arbeitslosenversicherung beziehen, in der Höhe des Ausfalles gleichartige Leistungen zu gewähren, wie sie nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung vorgesehen sind.

(86) Gemeindebeamte, die vor dem 4. Oktober 1994 gemäß § 45 erstmals außer Dienst gestellt wurden, haben keinen PensionsbeitragRuhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn sich der Gemeindebeamte zur Zahlung des PensionsbeitragesRuhebezugsbeitrages auch von den stillgelegten Bezügen verpflichtet. Die Zeiten, in denen keine PensionsbeiträgeRuhebezugsbeiträge zu entrichten sind, sind für die Ruhebezugbemessung nicht anrechenbar.

(97) Die Verordnung der Landesregierung über die Angleichung der Bezüge der Gemeindebediensteten im Zollausschlussgebiet der Gemeinde Mittelberg, LGBl.Nr. 67/1996, ist auf jene Personen, die am 31. Dezember 1997 Bedienstete der Gemeinde Mittelberg waren, weiterhin anzuwenden. Diese Bediensteten können jedoch gegenüber der Dienstbehörde die unwiderrufliche Erklärung abgeben, dass auf sie diese Verordnung nicht anzuwenden ist.

(108) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 31. Jänner 1998 eingeleitet worden ist, sind die Bestimmungen der §§ 79 und 101 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

(119) Die in den §§ 59 Abs. 2 und 126 Abs. 2, in der Fassung des Artikels XVII des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der in den §§ 58 Abs. 2 und 115 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl.Nr. 17/1972, festgelegten Schillingbeträge. Der § 147 und die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.

(1210) Die im § 141 Abs. 3, in der Fassung des Artikels XVII des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im § 141 Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl.Nr. 28/1994, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.

(1311) Die im § 70, in der Fassung des Artikels XVII des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im § 69 des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl.Nr. 17/1972, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen bleiben unberührt.

(1412) Urlaubsansprüche von Gemeindebediensteten, die auf der Grundlage des Gemeindebedienstetengesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005 erworben wurden, bleiben aufrecht; sie sind in Stunden umzurechnen.

(1513) Dienststrafverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 40/2007 eingeleitet wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 61/1997, 6/1998, 26/1998, 58/200150/2001, 20/200558/2001, 40/200720/2005, 40/2007, 66/2010

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