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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Der § 22 ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Gemeindebeamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Übertritt in den Ruhestand durch Erklärung bereits mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Gemeindebeamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand eine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 24/2001LGBl.Nr. 66/2010
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(2) Der § 22 ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Gemeindebeamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Übertritt in den Ruhestand durch Erklärung bereits mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Gemeindebeamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand eine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 24/2001LGBl.Nr. 66/2010