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(1*) Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Karenz und die Teilzeitbeschäftigung in deraufgehoben durch LGBl.Nr. 23/2002LGBl.Nr. 20/2005 geänderten Fassung (§§ 15 Abs. 3, 43 Abs. 3 und 8, 44a, 44b Abs. 1 bis 6 und 8, 44c, 44d Abs. 1 bis 5, 44e, 44f, 44g, 73 Abs. 3, 78 Abs. 3, 79 Abs. 4 und 5 lit. a, 81 Abs. 1 lit. a, 123, 129 Abs. 8, 135 Abs. 4 und 5 und 136 Abs. 7) nur für Gemeindebedienstete, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden. Soweit in den Bestimmungen in der durch LGBl.Nr. 23/2002 geänderten Fassung neue Melde- oder Bekanntgabefristen festgelegt sind, wird ihr Ablauf bis zwei Wochen nach dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl.Nr. 23/ 2002 gehemmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2002
(1*) Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Karenz und die Teilzeitbeschäftigung in deraufgehoben durch LGBl.Nr. 23/2002LGBl.Nr. 20/2005 geänderten Fassung (§§ 15 Abs. 3, 43 Abs. 3 und 8, 44a, 44b Abs. 1 bis 6 und 8, 44c, 44d Abs. 1 bis 5, 44e, 44f, 44g, 73 Abs. 3, 78 Abs. 3, 79 Abs. 4 und 5 lit. a, 81 Abs. 1 lit. a, 123, 129 Abs. 8, 135 Abs. 4 und 5 und 136 Abs. 7) nur für Gemeindebedienstete, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden. Soweit in den Bestimmungen in der durch LGBl.Nr. 23/2002 geänderten Fassung neue Melde- oder Bekanntgabefristen festgelegt sind, wird ihr Ablauf bis zwei Wochen nach dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl.Nr. 23/ 2002 gehemmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2002