§ 148b GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

(1*) Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Karenz und die Teilzeitbeschäftigung in deraufgehoben durch LGBl.Nr. 23/2002LGBl.Nr. 20/2005 geänderten Fassung (§§ 15 Abs. 3, 43 Abs. 3 und 8, 44a, 44b Abs. 1 bis 6 und 8, 44c, 44d Abs. 1 bis 5, 44e, 44f, 44g, 73 Abs. 3, 78 Abs. 3, 79 Abs. 4 und 5 lit. a, 81 Abs. 1 lit. a, 123, 129 Abs. 8, 135 Abs. 4 und 5 und 136 Abs. 7) nur für Gemeindebedienstete, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden. Soweit in den Bestimmungen in der durch LGBl.Nr. 23/2002 geänderten Fassung neue Melde- oder Bekanntgabefristen festgelegt sind, wird ihr Ablauf bis zwei Wochen nach dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl.Nr. 23/ 2002 gehemmt.

(2) Gemeindebedienstete, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl.Nr. 23/2002 folgenden Tag geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, können, wenn sich entweder die Mutter oder der Vater am Tag der Kundmachung des genannten Gesetzes in Karenz befinden oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung dem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen in der Fassung LGBl.Nr. 23/2002 in Anspruch nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2002

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 09.06.2005

(1*) Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Karenz und die Teilzeitbeschäftigung in deraufgehoben durch LGBl.Nr. 23/2002LGBl.Nr. 20/2005 geänderten Fassung (§§ 15 Abs. 3, 43 Abs. 3 und 8, 44a, 44b Abs. 1 bis 6 und 8, 44c, 44d Abs. 1 bis 5, 44e, 44f, 44g, 73 Abs. 3, 78 Abs. 3, 79 Abs. 4 und 5 lit. a, 81 Abs. 1 lit. a, 123, 129 Abs. 8, 135 Abs. 4 und 5 und 136 Abs. 7) nur für Gemeindebedienstete, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden. Soweit in den Bestimmungen in der durch LGBl.Nr. 23/2002 geänderten Fassung neue Melde- oder Bekanntgabefristen festgelegt sind, wird ihr Ablauf bis zwei Wochen nach dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl.Nr. 23/ 2002 gehemmt.

(2) Gemeindebedienstete, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl.Nr. 23/2002 folgenden Tag geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, können, wenn sich entweder die Mutter oder der Vater am Tag der Kundmachung des genannten Gesetzes in Karenz befinden oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung dem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen in der Fassung LGBl.Nr. 23/2002 in Anspruch nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2002

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