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(2) Die Zusatzpension ist unter Bedachtnahme auf Dienstdauer und Dienstbeurteilung mit einem Hundertsatz der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension festzusetzen und darf 60 v.H. derselben nicht übersteigen.
(3) Die Zusatzpension gebührt nicht, soweit sie zusammen mit
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(4) Die Zusatzpension gebührt für den gleichen Zeitraum, für den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührt, frühestens jedoch vom Beginn des auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monates an. Sie wird zu den gleichen Zeitpunkten fällig wie diese. Sie ruht während der Zeiträume, während der die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ruht.
(5) Zur Zusatzpension gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Zusatzpension.
(6) Über den Anspruch auf Zusatzpension ist aufgrund des vom Anspruchsberechtigten vorzulegenden rechtskräftigen Bescheides des Sozialversicherungsträgers über den Pensionsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu entscheiden. Dem Anspruchsberechtigten steht es jederzeit frei, gegen schriftlichen Verzicht auf die Zusatzpension die Abfertigung (den Todesfallbeitrag) in Anspruch zu nehmen, wobei ausbezahlte Zusatzpensionen (Todesfallbeitrag) in Abzug zu bringen sind.
(7) Im Übrigen werden die das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Zuerkennung des Anspruches auf Zusatzpension nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2003
(2) Die Zusatzpension ist unter Bedachtnahme auf Dienstdauer und Dienstbeurteilung mit einem Hundertsatz der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension festzusetzen und darf 60 v.H. derselben nicht übersteigen.
(3) Die Zusatzpension gebührt nicht, soweit sie zusammen mit
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(4) Die Zusatzpension gebührt für den gleichen Zeitraum, für den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührt, frühestens jedoch vom Beginn des auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monates an. Sie wird zu den gleichen Zeitpunkten fällig wie diese. Sie ruht während der Zeiträume, während der die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ruht.
(5) Zur Zusatzpension gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Zusatzpension.
(6) Über den Anspruch auf Zusatzpension ist aufgrund des vom Anspruchsberechtigten vorzulegenden rechtskräftigen Bescheides des Sozialversicherungsträgers über den Pensionsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu entscheiden. Dem Anspruchsberechtigten steht es jederzeit frei, gegen schriftlichen Verzicht auf die Zusatzpension die Abfertigung (den Todesfallbeitrag) in Anspruch zu nehmen, wobei ausbezahlte Zusatzpensionen (Todesfallbeitrag) in Abzug zu bringen sind.
(7) Im Übrigen werden die das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Zuerkennung des Anspruches auf Zusatzpension nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2003