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(2) Der Todesfallbeitrag beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, unter Einrechnung der Sonderzahlung, wenn jedoch die Hälfte der Abfertigung höher gewesen wäre, diese. Im Falle einer Teilbeschäftigung ist der Berechnung des Todesfallbeitrages das Beschäftigungsausmaß zugrundezulegen.
(3) Wenn die Hinterbliebenen einen ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzpension geltend machen, so gebührt ihnen als Todesfallbeitrag das Doppelte der ihnen zukommenden monatlichen Zusatzpension.
(4) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 97 mit Ausnahme des Abs. 3 sinngemäß Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2003
(2) Der Todesfallbeitrag beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, unter Einrechnung der Sonderzahlung, wenn jedoch die Hälfte der Abfertigung höher gewesen wäre, diese. Im Falle einer Teilbeschäftigung ist der Berechnung des Todesfallbeitrages das Beschäftigungsausmaß zugrundezulegen.
(3) Wenn die Hinterbliebenen einen ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzpension geltend machen, so gebührt ihnen als Todesfallbeitrag das Doppelte der ihnen zukommenden monatlichen Zusatzpension.
(4) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 97 mit Ausnahme des Abs. 3 sinngemäß Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2003