§ 148g GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Verstirbt der Gemeindeangestellte, dessen Dienstverhältnis vor dem 1§ 148g GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Juli 2003 begonnen wurde, so tritt an die Stelle der Abfertigung gemäß § 148e der Todesfallbeitrag nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Der Todesfallbeitrag beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, unter Einrechnung der Sonderzahlung, wenn jedoch die Hälfte der Abfertigung höher gewesen wäre, diese. Im Falle einer Teilbeschäftigung ist der Berechnung des Todesfallbeitrages das Beschäftigungsausmaß zugrundezulegen.

(3) Wenn die Hinterbliebenen einen ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzpension geltend machen, so gebührt ihnen als Todesfallbeitrag das Doppelte der ihnen zukommenden monatlichen Zusatzpension.

(4) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 97 mit Ausnahme des Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2003

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.05.2003 bis 09.06.2005
(1) Verstirbt der Gemeindeangestellte, dessen Dienstverhältnis vor dem 1§ 148g GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Juli 2003 begonnen wurde, so tritt an die Stelle der Abfertigung gemäß § 148e der Todesfallbeitrag nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Der Todesfallbeitrag beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, unter Einrechnung der Sonderzahlung, wenn jedoch die Hälfte der Abfertigung höher gewesen wäre, diese. Im Falle einer Teilbeschäftigung ist der Berechnung des Todesfallbeitrages das Beschäftigungsausmaß zugrundezulegen.

(3) Wenn die Hinterbliebenen einen ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzpension geltend machen, so gebührt ihnen als Todesfallbeitrag das Doppelte der ihnen zukommenden monatlichen Zusatzpension.

(4) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 97 mit Ausnahme des Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2003

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