§ 148h GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Das Urlaubsausmaß gemäß § 43 Abs. 1 sowie gemäß § 123 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 erhöht sich um bis zu vier Arbeitstage für Gemeindebedienstete, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, z.B§ 148h GbedG 1988 seit 31.12.2010 weggefallen. solche, die mit der Untersuchung, Behandlung und Bekämpfung der Tuberkulose beschäftigt sind oder mit tuberkulösem Infektionsmaterial arbeiten, radiologisch-technische Assistenten und Assistentinnen u.a. Dies gilt nur für Gemeindebedienstete, die bereits am 31. Dezember 2002 eine Stelle bekleidet haben, auf der solche erhöhten Urlaubsansprüche erworben werden konnten; mit dem Wechsel auf eine andere Stelle ist der Verlust des erhöhten Urlaubsanspruchs verbunden.

*) Fassung LGBl. Nr. 27/2003, 20/2005

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.2010
Das Urlaubsausmaß gemäß § 43 Abs. 1 sowie gemäß § 123 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 erhöht sich um bis zu vier Arbeitstage für Gemeindebedienstete, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, z.B§ 148h GbedG 1988 seit 31.12.2010 weggefallen. solche, die mit der Untersuchung, Behandlung und Bekämpfung der Tuberkulose beschäftigt sind oder mit tuberkulösem Infektionsmaterial arbeiten, radiologisch-technische Assistenten und Assistentinnen u.a. Dies gilt nur für Gemeindebedienstete, die bereits am 31. Dezember 2002 eine Stelle bekleidet haben, auf der solche erhöhten Urlaubsansprüche erworben werden konnten; mit dem Wechsel auf eine andere Stelle ist der Verlust des erhöhten Urlaubsanspruchs verbunden.

*) Fassung LGBl. Nr. 27/2003, 20/2005

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