§ 148i GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Die §§ 88a bis 88d in der Fassung LGBl. Nr. 20/2005 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1§ 148i GbedG 1988 seit 31.12.2010 weggefallen. Juli 2004 gebühren und über die noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, anzuwenden. Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die ab 1. Juli 2004 gebühren und über die auf der Grundlage des Gemeindebedienstetengesetzes in der Fassung vor LGBl. Nr. 20/2005 rechtskräftig abgesprochen wurde, sind auf Antrag unter Anwendung der §§ 88a und 88b in der Fassung LGBl. Nr. 20/2005 neu zu bemessen. Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember 2005 eingebracht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.2010
Die §§ 88a bis 88d in der Fassung LGBl. Nr. 20/2005 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1§ 148i GbedG 1988 seit 31.12.2010 weggefallen. Juli 2004 gebühren und über die noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, anzuwenden. Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die ab 1. Juli 2004 gebühren und über die auf der Grundlage des Gemeindebedienstetengesetzes in der Fassung vor LGBl. Nr. 20/2005 rechtskräftig abgesprochen wurde, sind auf Antrag unter Anwendung der §§ 88a und 88b in der Fassung LGBl. Nr. 20/2005 neu zu bemessen. Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember 2005 eingebracht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

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