§ 1 Oö. GKV - LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 88 Abs. 1 und 2 der § 1 Oö. Landarbeitsordnung 1989.

(2) „Schwebstoffe“ sind Staub, Rauch und Nebel.

1.

„Staub“ ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung.

2.

„Rauch“ ist eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als alveolengängige Fraktion erfasst.

3.

„Nebel“ ist eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion.

(3) „Nichtflüchtige Schwebstoffe“ sind Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können.

(4) „Einatembare Fraktion“ ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird.

(5) „Alveolengängige Fraktion“ ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nicht-ciliierten Luftwege vordringt.

(6) „Absauggeräte“ sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung. (Anm: LGBl.Nr. 23/2012)

(7) Soweit in dieser Verordnung auf die Anhänge I, III, V und VI verwiesen wird, sind darunter die Anhänge I/2018, III/2018, V/2018 und VI/2018 der Grenzwerteverordnung 2018GKV - GKV 2018, BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2018, zu verstehenLF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2012, 91/2016, 8/2018, 87/2018)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.11.2018 bis 31.12.2019
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 88 Abs. 1 und 2 der § 1 Oö. Landarbeitsordnung 1989.

(2) „Schwebstoffe“ sind Staub, Rauch und Nebel.

1.

„Staub“ ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung.

2.

„Rauch“ ist eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als alveolengängige Fraktion erfasst.

3.

„Nebel“ ist eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion.

(3) „Nichtflüchtige Schwebstoffe“ sind Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können.

(4) „Einatembare Fraktion“ ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird.

(5) „Alveolengängige Fraktion“ ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nicht-ciliierten Luftwege vordringt.

(6) „Absauggeräte“ sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung. (Anm: LGBl.Nr. 23/2012)

(7) Soweit in dieser Verordnung auf die Anhänge I, III, V und VI verwiesen wird, sind darunter die Anhänge I/2018, III/2018, V/2018 und VI/2018 der Grenzwerteverordnung 2018GKV - GKV 2018, BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2018, zu verstehenLF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2012, 91/2016, 8/2018, 87/2018)

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