Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden. Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, im Anhang I (Spalte 10) festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:
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(4) Als „Momentanwert“ wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche MessGKV - oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darfLF seit 31.12.2019 weggefallen.
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(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden. Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, im Anhang I (Spalte 10) festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:
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(4) Als „Momentanwert“ wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche MessGKV - oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darfLF seit 31.12.2019 weggefallen.