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Legende:
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(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der im Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst§ 8 Oö. (Anm: LGBl. Nr. 121/2007)
(3) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der im Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis „H“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut bestehtGKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2007)
(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der im Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst§ 8 Oö. (Anm: LGBl. Nr. 121/2007)
(3) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der im Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis „H“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut bestehtGKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2007)