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(2) Ergeben sich zwischen den im Abs§ 9 Oö. 1 genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach AbsGKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z 1 auszugehen.
(3) Im Anhang I werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in „mg/m³“ (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben. (Anm: LGBl.Nr. 121/2007)
(4) Im Anhang I (Spalte 12) sind
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(5) Im Anhang I sind MAK-Werte und TRK-Werte für Schwebstoffe
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(6) Im Anhang I (Spalte 4) sind fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Anhang VI)
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(7) Im Anhang I (Spalte 5) findet sich bei Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Anhang III (Liste Krebs erzeugender Arbeitsstoffe). (Anm: LGBl.Nr. 29/2007, 121/2007, 23/2012)
(8) Im Anhang I werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m³) angegeben. Eine Faser im Sinn des Anhangs I hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3:1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer. (Anm: LGBl.Nr. 121/2007, 23/2012)
(9) Wenn im Anhang I allgemein oder im Besonderen auf die Salze eines organischen Arbeitsstoffes Bezug genommen wird, ist, sofern nicht anderes angegeben, zur Beurteilung der Konzentration die Stammverbindung, von welcher das Salz abgeleitet ist, heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2007, 23/2012)
(10) Bei Arbeitsstoffen, die in der Luft sowohl als Schwebstoff als auch teilweise als Dampf vorliegen, bezieht sich der Grenzwert auf die Gesamtkonzentration des Stoffes als Schwebstoff und als Dampf. Die Grenzwerte für Kühlschmierstoffe bleiben unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 23/2012)
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(2) Ergeben sich zwischen den im Abs§ 9 Oö. 1 genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach AbsGKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z 1 auszugehen.
(3) Im Anhang I werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in „mg/m³“ (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben. (Anm: LGBl.Nr. 121/2007)
(4) Im Anhang I (Spalte 12) sind
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(5) Im Anhang I sind MAK-Werte und TRK-Werte für Schwebstoffe
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(6) Im Anhang I (Spalte 4) sind fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Anhang VI)
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(7) Im Anhang I (Spalte 5) findet sich bei Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Anhang III (Liste Krebs erzeugender Arbeitsstoffe). (Anm: LGBl.Nr. 29/2007, 121/2007, 23/2012)
(8) Im Anhang I werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m³) angegeben. Eine Faser im Sinn des Anhangs I hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3:1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer. (Anm: LGBl.Nr. 121/2007, 23/2012)
(9) Wenn im Anhang I allgemein oder im Besonderen auf die Salze eines organischen Arbeitsstoffes Bezug genommen wird, ist, sofern nicht anderes angegeben, zur Beurteilung der Konzentration die Stammverbindung, von welcher das Salz abgeleitet ist, heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2007, 23/2012)
(10) Bei Arbeitsstoffen, die in der Luft sowohl als Schwebstoff als auch teilweise als Dampf vorliegen, bezieht sich der Grenzwert auf die Gesamtkonzentration des Stoffes als Schwebstoff und als Dampf. Die Grenzwerte für Kühlschmierstoffe bleiben unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 23/2012)