§ 10 Oö. GKV - LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Als Krebs erzeugend gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1.

im Anhang III (Liste Krebs erzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig Krebs erzeugend gelten) genannt sind oder

2.

nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, als Krebs erzeugende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen.

(Anm: LGBl.Nr. 23/2012, 91/2016, 8/2018, 87/2018)

(2) Krebs erzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in

1.

eindeutig Krebs erzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als Krebs erzeugend erwiesen haben, und

2.

Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf Krebs erzeugendes Potenzial.

§ 10 Oö. GKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.11.2018 bis 31.12.2019
(1) Als Krebs erzeugend gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1.

im Anhang III (Liste Krebs erzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig Krebs erzeugend gelten) genannt sind oder

2.

nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, als Krebs erzeugende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen.

(Anm: LGBl.Nr. 23/2012, 91/2016, 8/2018, 87/2018)

(2) Krebs erzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in

1.

eindeutig Krebs erzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als Krebs erzeugend erwiesen haben, und

2.

Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf Krebs erzeugendes Potenzial.

§ 10 Oö. GKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen.

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