§ 13 Oö. GKV - LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die beabsichtigte erstmalige Verwendung eindeutig Krebs erzeugender Arbeitsstoffe ist der Land§ 13 Oö. GKV - und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich zu meldenLF seit 31.12.2019 weggefallen. Die Meldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name der Dienstgeberin oder des Dienstgebers und Anschrift der Arbeitsstätte;

2.

voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind;

3.

Art der Arbeitsvorgänge;

4.

Zahl der exponierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer;

5.

Angaben zur Exposition;

6.

beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 90c und 90d Abs. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.2003 bis 31.12.2019
Die beabsichtigte erstmalige Verwendung eindeutig Krebs erzeugender Arbeitsstoffe ist der Land§ 13 Oö. GKV - und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich zu meldenLF seit 31.12.2019 weggefallen. Die Meldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name der Dienstgeberin oder des Dienstgebers und Anschrift der Arbeitsstätte;

2.

voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind;

3.

Art der Arbeitsvorgänge;

4.

Zahl der exponierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer;

5.

Angaben zur Exposition;

6.

beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 90c und 90d Abs. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989.

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