§ 14 Oö. GKV - LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:

1.

geeignete persönliche Schutzausrüstung im Sinn der §§ 91f und 91g der Oö. Landarbeitsordnung 1989 oder

2.

geeignete Arbeitskleidung im Sinn des § 91h der Oö. Landarbeitsordnung 1989, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete persönliche Schutzausrüstung nicht erhältlich ist, und

3.

getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.

(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird§ 14 . (Anm: LGBl. Nr. 29/2007)

GKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 11.04.2007 bis 31.12.2019
(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:

1.

geeignete persönliche Schutzausrüstung im Sinn der §§ 91f und 91g der Oö. Landarbeitsordnung 1989 oder

2.

geeignete Arbeitskleidung im Sinn des § 91h der Oö. Landarbeitsordnung 1989, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete persönliche Schutzausrüstung nicht erhältlich ist, und

3.

getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.

(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird§ 14 . (Anm: LGBl. Nr. 29/2007)

GKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen.

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