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(2) Für Klima GKV - und Lüftungsanlagen ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig Krebs erzeugenden Schwebstoffen jedoch im Fall der Wärmerückgewinnung während der Heizperiode erlaubt, sofern die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:
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(3) Für Absauganlagen und Absauggeräte ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig Krebs erzeugenden Schwebstoffen erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach AbsLF seit 31.12.2019 weggefallen. 2 Z 1 oder 2 erfüllt sind. Abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 können Industriestaubsauger zum Zweck der Abreinigung oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen gemäß § 16a Abs. 5 eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffs in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreitet.
(4) Bei Verwendung von Formaldehyd gilt Abs. 1 nicht, wenn sichergestellt ist, dass die in Anhang 1 festgelegten Grenzwerte dauerhaft nicht überschritten werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gemäß § 28 Abs. 5 keine Grenzwert-Vergleichsmessungen erforderlich sind, oder wenn gemäß § 29 Abs. 2 letzter Satz Kontrollmessungen entfallen können, oder wenn die Einhaltung des Grenzwertes durch eine kontinuierlich messende Einrichtung überwacht wird. (Anm: LGBl.Nr. 8/2018)
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(2) Für Klima GKV - und Lüftungsanlagen ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig Krebs erzeugenden Schwebstoffen jedoch im Fall der Wärmerückgewinnung während der Heizperiode erlaubt, sofern die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:
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(3) Für Absauganlagen und Absauggeräte ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig Krebs erzeugenden Schwebstoffen erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach AbsLF seit 31.12.2019 weggefallen. 2 Z 1 oder 2 erfüllt sind. Abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 können Industriestaubsauger zum Zweck der Abreinigung oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen gemäß § 16a Abs. 5 eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffs in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreitet.
(4) Bei Verwendung von Formaldehyd gilt Abs. 1 nicht, wenn sichergestellt ist, dass die in Anhang 1 festgelegten Grenzwerte dauerhaft nicht überschritten werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gemäß § 28 Abs. 5 keine Grenzwert-Vergleichsmessungen erforderlich sind, oder wenn gemäß § 29 Abs. 2 letzter Satz Kontrollmessungen entfallen können, oder wenn die Einhaltung des Grenzwertes durch eine kontinuierlich messende Einrichtung überwacht wird. (Anm: LGBl.Nr. 8/2018)
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