§ 15 Oö. GKV - LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei Verwendung von eindeutig Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) ist die Rückführung der Abluft von Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten), auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot)§ 15 .

(2) Für Klima GKV - und Lüftungsanlagen ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig Krebs erzeugenden Schwebstoffen jedoch im Fall der Wärmerückgewinnung während der Heizperiode erlaubt, sofern die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Entweder es wird durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen, dass die Konzentration des Krebs erzeugenden Schwebstoffs in der rückgeführten Luft ein Zwanzigstel des TRK-Wertes unterschreitet, oder

2.

die Klima- oder Lüftungsanlage erfüllt nachweislich folgende Anforderungen:

a)

der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50 % betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m³) pro Stunde anzunehmen ist,

b)

die Konzentration des Krebs erzeugenden Schwebstoffs in der rückgeführten Luft darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten und

c)

die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m3 nicht überschreiten.

(3) Für Absauganlagen und Absauggeräte ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig Krebs erzeugenden Schwebstoffen erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach AbsLF seit 31.12.2019 weggefallen. 2 Z 1 oder 2 erfüllt sind. Abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 können Industriestaubsauger zum Zweck der Abreinigung oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen gemäß § 16a Abs. 5 eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffs in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreitet.

(4) Bei Verwendung von Formaldehyd gilt Abs. 1 nicht, wenn sichergestellt ist, dass die in Anhang 1 festgelegten Grenzwerte dauerhaft nicht überschritten werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gemäß § 28 Abs. 5 keine Grenzwert-Vergleichsmessungen erforderlich sind, oder wenn gemäß § 29 Abs. 2 letzter Satz Kontrollmessungen entfallen können, oder wenn die Einhaltung des Grenzwertes durch eine kontinuierlich messende Einrichtung überwacht wird. (Anm: LGBl.Nr. 8/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 23/2012)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.2019
(1) Bei Verwendung von eindeutig Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) ist die Rückführung der Abluft von Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten), auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot)§ 15 .

(2) Für Klima GKV - und Lüftungsanlagen ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig Krebs erzeugenden Schwebstoffen jedoch im Fall der Wärmerückgewinnung während der Heizperiode erlaubt, sofern die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Entweder es wird durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen, dass die Konzentration des Krebs erzeugenden Schwebstoffs in der rückgeführten Luft ein Zwanzigstel des TRK-Wertes unterschreitet, oder

2.

die Klima- oder Lüftungsanlage erfüllt nachweislich folgende Anforderungen:

a)

der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50 % betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m³) pro Stunde anzunehmen ist,

b)

die Konzentration des Krebs erzeugenden Schwebstoffs in der rückgeführten Luft darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten und

c)

die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m3 nicht überschreiten.

(3) Für Absauganlagen und Absauggeräte ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig Krebs erzeugenden Schwebstoffen erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach AbsLF seit 31.12.2019 weggefallen. 2 Z 1 oder 2 erfüllt sind. Abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 können Industriestaubsauger zum Zweck der Abreinigung oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen gemäß § 16a Abs. 5 eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffs in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreitet.

(4) Bei Verwendung von Formaldehyd gilt Abs. 1 nicht, wenn sichergestellt ist, dass die in Anhang 1 festgelegten Grenzwerte dauerhaft nicht überschritten werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gemäß § 28 Abs. 5 keine Grenzwert-Vergleichsmessungen erforderlich sind, oder wenn gemäß § 29 Abs. 2 letzter Satz Kontrollmessungen entfallen können, oder wenn die Einhaltung des Grenzwertes durch eine kontinuierlich messende Einrichtung überwacht wird. (Anm: LGBl.Nr. 8/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 23/2012)

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