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(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der im AbsOö. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:
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(3) AbsGKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:
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(4) Auf Wunsch der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2012)
(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der im AbsOö. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:
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(3) AbsGKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:
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(4) Auf Wunsch der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2012)