§ 16 Oö. GKV - LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) § 15 § 16 gilt für alle Holzstäube.

(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der im Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:

1.

Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,

2.

Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Atemschutz tragen und

3.

abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³.

(3) AbsGKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:

1.

Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,

2.

Tischbandsägemaschinen,

3.

Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),

4.

Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,

5.

Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),

6.

Schleif- und Schwabbelböcke,

7.

Rundstabschleifmaschinen,

8.

Parkettschleifmaschinen und

(Anm: LGBl.Nr. 23/2012)

(4) Auf Wunsch der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.

(Anm: LGBl.Nr. 23/2012)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) § 15 § 16 gilt für alle Holzstäube.

(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der im Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:

1.

Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,

2.

Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Atemschutz tragen und

3.

abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³.

(3) AbsGKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:

1.

Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,

2.

Tischbandsägemaschinen,

3.

Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),

4.

Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,

5.

Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),

6.

Schleif- und Schwabbelböcke,

7.

Rundstabschleifmaschinen,

8.

Parkettschleifmaschinen und

(Anm: LGBl.Nr. 23/2012)

(4) Auf Wunsch der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.

(Anm: LGBl.Nr. 23/2012)

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