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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Abblasen von Holzstaub (zB von Werkstücken, Kleidung) mit Druckluft oder trockenes Kehren ist unzulässig. Beim Abreinigen sind saugende Verfahren (z. B. Saugpistolen, Staubsauger) zu verwenden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die die Reinigung durchführen, geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nicht beeinträchtigt werden.
(3) Alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die Reinigungsarbeiten von Holzstaub durchführen, sind in der korrekten Beseitigung der Staubablagerungen zu unterweisen.
(2) Abblasen von Holzstaub (zB von Werkstücken, Kleidung) mit Druckluft oder trockenes Kehren ist unzulässig. Beim Abreinigen sind saugende Verfahren (z. B. Saugpistolen, Staubsauger) zu verwenden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die die Reinigung durchführen, geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nicht beeinträchtigt werden.
(3) Alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die Reinigungsarbeiten von Holzstaub durchführen, sind in der korrekten Beseitigung der Staubablagerungen zu unterweisen.