§ 18 Oö. GKV - LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Betriebsräume und Arbeitsmittel müssen regelmäßig von Holzstaubablagerungen gereinigt werden§ 18 . Dabei ist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern gelangtGKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Abblasen von Holzstaub (zB von Werkstücken, Kleidung) mit Druckluft oder trockenes Kehren ist unzulässig. Beim Abreinigen sind saugende Verfahren (z. B. Saugpistolen, Staubsauger) zu verwenden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die die Reinigung durchführen, geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nicht beeinträchtigt werden.

(3) Alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die Reinigungsarbeiten von Holzstaub durchführen, sind in der korrekten Beseitigung der Staubablagerungen zu unterweisen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 31.03.2012 bis 31.12.2019
(1) Betriebsräume und Arbeitsmittel müssen regelmäßig von Holzstaubablagerungen gereinigt werden§ 18 . Dabei ist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern gelangtGKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Abblasen von Holzstaub (zB von Werkstücken, Kleidung) mit Druckluft oder trockenes Kehren ist unzulässig. Beim Abreinigen sind saugende Verfahren (z. B. Saugpistolen, Staubsauger) zu verwenden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die die Reinigung durchführen, geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nicht beeinträchtigt werden.

(3) Alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die Reinigungsarbeiten von Holzstaub durchführen, sind in der korrekten Beseitigung der Staubablagerungen zu unterweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten