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(2) Abs. 1 gilt nicht für die folgenden in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, soferne Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dabei nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe (15.000 F/m³) ausgesetzt sind und sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 77 und 90a Oö. Landarbeitsordnung 1989 ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird:
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(3) Insbesondere bei den folgenden Arbeiten kann, wenn sie unter Einhaltung der Maßnahmen nach § 26 durchgeführt werden, davon ausgegangen werden, dass sie unter Abs. 2 fallen:
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(4) Arbeiten nach Abs. 2 sind von der Anwendung des § 90f Oö. Landarbeitsordnung 1989 (Verzeichnis der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer) und § 92 Abs. 1 Oö. Landarbeitsordnung 1989 (EignungsGKV - und Folgeuntersuchungen) ausgenommenLF seit 31.12.2019 weggefallen.
(Anm: LGBl.Nr. 29/2007)
(2) Abs. 1 gilt nicht für die folgenden in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, soferne Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dabei nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe (15.000 F/m³) ausgesetzt sind und sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 77 und 90a Oö. Landarbeitsordnung 1989 ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird:
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(3) Insbesondere bei den folgenden Arbeiten kann, wenn sie unter Einhaltung der Maßnahmen nach § 26 durchgeführt werden, davon ausgegangen werden, dass sie unter Abs. 2 fallen:
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(4) Arbeiten nach Abs. 2 sind von der Anwendung des § 90f Oö. Landarbeitsordnung 1989 (Verzeichnis der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer) und § 92 Abs. 1 Oö. Landarbeitsordnung 1989 (EignungsGKV - und Folgeuntersuchungen) ausgenommenLF seit 31.12.2019 weggefallen.
(Anm: LGBl.Nr. 29/2007)