§ 30 Oö. GKV - LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei Arbeitsvorgängen, bei denen plötzliche Grenzwertüberschreitungen nicht sicher ausgeschlossen werden können und kein Atemschutz verwendet wird, muss der Konzentrationswert an repräsentativen Stellen überwacht werden

1.

mittels kontinuierlich messender Einrichtungen, oder

2.

zumindest vor Durchführung der Tätigkeiten und während derselben mittels mobiler Messeinrichtungen, oder

3.

durch andere Maßnahmen zur Konzentrationsbegrenzung, wie z. B. durch die Funktionsüberwachung von Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen.

(2) In den Fällen des Abs§ 30 . 1 sind die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor Erreichen von gesundheitsgefährdenden Konzentrationen rechtzeitig akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnenGKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Überwachungen nach Abs. 1 sind jedenfalls erforderlich für das Befahren (Inspektion) von und für Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen, die gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe enthalten oder enthalten haben, oder in denen sich gesundheitsgefährdende Gase oder Dämpfe bilden oder ansammeln können oder in denen die Luft einen Sauerstoffgehalt von weniger als 17% erreichen kann.

(Anm: LGBl.Nr. 29/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 11.04.2007 bis 31.12.2019
(1) Bei Arbeitsvorgängen, bei denen plötzliche Grenzwertüberschreitungen nicht sicher ausgeschlossen werden können und kein Atemschutz verwendet wird, muss der Konzentrationswert an repräsentativen Stellen überwacht werden

1.

mittels kontinuierlich messender Einrichtungen, oder

2.

zumindest vor Durchführung der Tätigkeiten und während derselben mittels mobiler Messeinrichtungen, oder

3.

durch andere Maßnahmen zur Konzentrationsbegrenzung, wie z. B. durch die Funktionsüberwachung von Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen.

(2) In den Fällen des Abs§ 30 . 1 sind die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor Erreichen von gesundheitsgefährdenden Konzentrationen rechtzeitig akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnenGKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Überwachungen nach Abs. 1 sind jedenfalls erforderlich für das Befahren (Inspektion) von und für Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen, die gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe enthalten oder enthalten haben, oder in denen sich gesundheitsgefährdende Gase oder Dämpfe bilden oder ansammeln können oder in denen die Luft einen Sauerstoffgehalt von weniger als 17% erreichen kann.

(Anm: LGBl.Nr. 29/2007)

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