§ 23 K-JG Auflösung und Kündigung des Jagdpachtvertrages

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 23

Auflösung und Kündigung des Jagdpachtvertrages

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdpachtvertrag aufzulösen, wenn

1.

das Jagdgebiet aufhört, ein selbständiges Jagdgebiet zu sein, weil Grundflächen ihre jagdliche Nutzbarkeit verlieren, oder

2.

der Pächter

a)

die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte verloren hat (§ 38) oder nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Jagdjahres eine neue Jagdkarte löst, es sei denn, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden daran gehindert war;

b)

die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdpachtung verloren hat (§ 18);

c)

die Kaution oder deren Ergänzung (§ 32) trotz zweimaliger Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht vollständig erlegt hat;

d)

den Vorschriften über die Bestellung der Jagdschutzorgane (§§ 43 bis 45) ungeachtet der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprochen hat;

e)

sich wiederholt einer sonstigen Übertretung dieses Gesetzes schuldig gemacht hat;

f)

wiederholtin der abgelaufenen Abschussplanperiode den im Abschußplan festgelegten AbschußAbschussplan nicht nurbloß geringfügig nicht erfüllt hat oder ihner den im Abschussplan festgelegten Abschuss eigenmächtig überschreitet oder das Raubwild zum Schutz der Haustiere nicht kurzhält;

g)

ihm gegenüber bereits Schutzmaßnahmen gemäß § 71 Abs. 2 und 4 vorgeschrieben worden sind;

gh)

wiederholt den Vorschriften über die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen an in der Gemeinde ansässige Jäger nicht entspricht.

(2) Hat der Pächter die Auflösung des Jagdpachtvertrages verschuldet, so hat er die Kosten der neuerlichen Verpachtung zu tragen.

(3) Sind mehrere Mitpächter vorhanden und treffen die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen für die Auflösung des Jagdpachtvertrages nicht für alle Mitpächter zu, so kann im Falle einer Auflösung des Jagdpachtvertrages nach Abs. 1 das Jagdpachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den übrigen Mitpächtern fortgesetzt werden.

Diese Fortsetzung ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft schriftlich anzuzeigen.

(4) Der Verpächter kann den Pachtvertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn der Pächter trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des rechtskräftig festgestellten Wildschadens oder des Pachtzinses länger als drei Monate im Verzug ist. Der Pächter hat die Kosten der neuerlichen Verpachtung zu tragen.

(5) Der Pächter kann den Pachtvertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn er nachweist, daß er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen unfähig geworden ist, die Jagd auszuüben oder wirtschaftliche Gründe, etwa wegen Erschwernissen bei der jagdlichen Bewirtschaftung, die Aufrechterhaltung des Pachtverhältnisses unzumutbar machen.

(6) Falls der Pachtvertrag keine gegenteilige Bestimmung enthält, kann der Pächter den Vertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn sich das Jagdgebiet um mehr als ein Fünftel vergrößert oder verkleinert hat.

(7) Der Verpächter und der Pächter dürfen den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres im letzten Jahr der Geltungsdauer des Abschussplans einvernehmlich auflösen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 06.05.2000 bis 28.02.2018
§ 23

Auflösung und Kündigung des Jagdpachtvertrages

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdpachtvertrag aufzulösen, wenn

1.

das Jagdgebiet aufhört, ein selbständiges Jagdgebiet zu sein, weil Grundflächen ihre jagdliche Nutzbarkeit verlieren, oder

2.

der Pächter

a)

die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte verloren hat (§ 38) oder nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Jagdjahres eine neue Jagdkarte löst, es sei denn, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden daran gehindert war;

b)

die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdpachtung verloren hat (§ 18);

c)

die Kaution oder deren Ergänzung (§ 32) trotz zweimaliger Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht vollständig erlegt hat;

d)

den Vorschriften über die Bestellung der Jagdschutzorgane (§§ 43 bis 45) ungeachtet der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprochen hat;

e)

sich wiederholt einer sonstigen Übertretung dieses Gesetzes schuldig gemacht hat;

f)

wiederholtin der abgelaufenen Abschussplanperiode den im Abschußplan festgelegten AbschußAbschussplan nicht nurbloß geringfügig nicht erfüllt hat oder ihner den im Abschussplan festgelegten Abschuss eigenmächtig überschreitet oder das Raubwild zum Schutz der Haustiere nicht kurzhält;

g)

ihm gegenüber bereits Schutzmaßnahmen gemäß § 71 Abs. 2 und 4 vorgeschrieben worden sind;

gh)

wiederholt den Vorschriften über die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen an in der Gemeinde ansässige Jäger nicht entspricht.

(2) Hat der Pächter die Auflösung des Jagdpachtvertrages verschuldet, so hat er die Kosten der neuerlichen Verpachtung zu tragen.

(3) Sind mehrere Mitpächter vorhanden und treffen die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen für die Auflösung des Jagdpachtvertrages nicht für alle Mitpächter zu, so kann im Falle einer Auflösung des Jagdpachtvertrages nach Abs. 1 das Jagdpachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den übrigen Mitpächtern fortgesetzt werden.

Diese Fortsetzung ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft schriftlich anzuzeigen.

(4) Der Verpächter kann den Pachtvertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn der Pächter trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des rechtskräftig festgestellten Wildschadens oder des Pachtzinses länger als drei Monate im Verzug ist. Der Pächter hat die Kosten der neuerlichen Verpachtung zu tragen.

(5) Der Pächter kann den Pachtvertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn er nachweist, daß er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen unfähig geworden ist, die Jagd auszuüben oder wirtschaftliche Gründe, etwa wegen Erschwernissen bei der jagdlichen Bewirtschaftung, die Aufrechterhaltung des Pachtverhältnisses unzumutbar machen.

(6) Falls der Pachtvertrag keine gegenteilige Bestimmung enthält, kann der Pächter den Vertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn sich das Jagdgebiet um mehr als ein Fünftel vergrößert oder verkleinert hat.

(7) Der Verpächter und der Pächter dürfen den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres im letzten Jahr der Geltungsdauer des Abschussplans einvernehmlich auflösen.

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