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(1) Für den Fall, daß eine öffentliche Versteigerung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd erforderlich ist, hat der Bürgermeister unverzüglich nach der Feststellung des Gemeindejagdgebietes Versteigerungs- und Pachtbedingungen entsprechend dem Muster (§ 28 Abs. 10) festzulegen. Die Versteigerungs- und Pachtbedingungen haben insbesondere zu enthalten: die Bezeichnung des Jagdgebietes, seine Beschreibung und Größe, Regelungen über den Pachtzins, über die Personen, die als Bewerber und Pächter in Frage kommen, den Ausrufungspreis, das Vadium, die Kaution, die Anzahl der zu bestellenden Jagdschutzorgane, die Jagderlaubnisscheine, die Hundehaltung und den Ersatz für Wild- und Jagdschäden.
(2) Die Versteigerungs- und Pachtbedingungen bedürfen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages, so gelten die Versteigerungs- und Pachtbedingungen als genehmigt. Wird die Genehmigung innerhalb der angeführten Frist versagt und dagegen Berufung erhoben, so gelten die Versteigerungs- und Pachtbedingungen als genehmigt, wenn der unabhängige Verwaltungssenat nicht innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen der Berufung bei der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.
(3) Die genehmigten Versteigerungs- und Pachtbedingungen sind vom Tag der Kundmachung der Versteigerung (§ 26) bis zum Versteigerungstermin im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; gleichzeitig sind sie der Bezirksgruppe der Kärntner Jägerschaft zu übermitteln.
(1) Für den Fall, daß eine öffentliche Versteigerung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd erforderlich ist, hat der Bürgermeister unverzüglich nach der Feststellung des Gemeindejagdgebietes Versteigerungs- und Pachtbedingungen entsprechend dem Muster (§ 28 Abs. 10) festzulegen. Die Versteigerungs- und Pachtbedingungen haben insbesondere zu enthalten: die Bezeichnung des Jagdgebietes, seine Beschreibung und Größe, Regelungen über den Pachtzins, über die Personen, die als Bewerber und Pächter in Frage kommen, den Ausrufungspreis, das Vadium, die Kaution, die Anzahl der zu bestellenden Jagdschutzorgane, die Jagderlaubnisscheine, die Hundehaltung und den Ersatz für Wild- und Jagdschäden.
(2) Die Versteigerungs- und Pachtbedingungen bedürfen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages, so gelten die Versteigerungs- und Pachtbedingungen als genehmigt. Wird die Genehmigung innerhalb der angeführten Frist versagt und dagegen Berufung erhoben, so gelten die Versteigerungs- und Pachtbedingungen als genehmigt, wenn der unabhängige Verwaltungssenat nicht innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen der Berufung bei der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.
(3) Die genehmigten Versteigerungs- und Pachtbedingungen sind vom Tag der Kundmachung der Versteigerung (§ 26) bis zum Versteigerungstermin im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; gleichzeitig sind sie der Bezirksgruppe der Kärntner Jägerschaft zu übermitteln.