§ 2 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2013 bis 31.12.9999
(1) Der Beschäftigungsrahmenplan für die Bediensteten in den Krankenanstalten des Landes hat die Verteilung der Beschäftigungsobergrenzen auf die einzelnen Verwendungsgruppen zu enthalten.

(2) Für die übrigen Bediensteten ist § 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994,aufgehoben durch 49/2000LGBl.Nr. 36/2013

Stand vor dem 20.08.2013

In Kraft vom 01.01.2001 bis 20.08.2013
(1) Der Beschäftigungsrahmenplan für die Bediensteten in den Krankenanstalten des Landes hat die Verteilung der Beschäftigungsobergrenzen auf die einzelnen Verwendungsgruppen zu enthalten.

(2) Für die übrigen Bediensteten ist § 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994,aufgehoben durch 49/2000LGBl.Nr. 36/2013

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