Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:
§ 2 – Einteilung der Landesbediensteten –
§ 4 § 3 – Beschäftigungsrahmenplan –
§ 4 – Zuständige Organe, Dienstbehörde – mit Ausnahme des Abs. 3
§ 5 – Verwendung von Begriffen –
§ 6 – Verweis auf § 6 aufgehoben durch LGBl.Nr. 17/2005
§ 7 – Anforderungen an Stellen, Beurteilung der Eignung –.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994, 49/1995, 2/1997, 49/2000, 17/2005, 36/2013
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:
§ 2 – Einteilung der Landesbediensteten –
§ 4 § 3 – Beschäftigungsrahmenplan –
§ 4 – Zuständige Organe, Dienstbehörde – mit Ausnahme des Abs. 3
§ 5 – Verwendung von Begriffen –
§ 6 – Verweis auf § 6 aufgehoben durch LGBl.Nr. 17/2005
§ 7 – Anforderungen an Stellen, Beurteilung der Eignung –.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994, 49/1995, 2/1997, 49/2000, 17/2005, 36/2013