§ 3 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2013 bis 31.12.9999

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

§ 2 – Einteilung der Landesbediensteten –

§ 4 § 3 Beschäftigungsrahmenplan –

§ 4 Zuständige Organe, Dienstbehörde – mit Ausnahme des Abs. 3

§ 5 – Verwendung von Begriffen –

§ 6 – Verweis auf § 6 aufgehoben durch LGBl.Nr. 17/2005

§ 7 – Anforderungen an Stellen, Beurteilung der Eignung –.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994, 49/1995, 2/1997, 49/2000, 17/2005, 36/2013

Stand vor dem 20.08.2013

In Kraft vom 01.06.2005 bis 20.08.2013

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

§ 2 – Einteilung der Landesbediensteten –

§ 4 § 3 Beschäftigungsrahmenplan –

§ 4 Zuständige Organe, Dienstbehörde – mit Ausnahme des Abs. 3

§ 5 – Verwendung von Begriffen –

§ 6 – Verweis auf § 6 aufgehoben durch LGBl.Nr. 17/2005

§ 7 – Anforderungen an Stellen, Beurteilung der Eignung –.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994, 49/1995, 2/1997, 49/2000, 17/2005, 36/2013

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