Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) In Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten nach § 1 Abs. 1 lit. ad kann die Landesregierung die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. durch Verordnung mit der Vertretung des Landes und mit der Wahrnehmung der Diensthoheit beauftragen. Diese Ermächtigung umfasst auch die Aufnahme von Landesbediensteten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen. Eine solche Verordnung ist im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen.
(2) Soweit die Landesregierung von der Ermächtigung gemäß Abs. 1 Gebrauch macht, unterliegen die durch Verordnung beauftragten Organe der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. bei der Wahrnehmung dienstrechtlicher Angelegenheiten dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2001, 23/2009, 36/2013
(1) In Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten nach § 1 Abs. 1 lit. ad kann die Landesregierung die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. durch Verordnung mit der Vertretung des Landes und mit der Wahrnehmung der Diensthoheit beauftragen. Diese Ermächtigung umfasst auch die Aufnahme von Landesbediensteten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen. Eine solche Verordnung ist im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen.
(2) Soweit die Landesregierung von der Ermächtigung gemäß Abs. 1 Gebrauch macht, unterliegen die durch Verordnung beauftragten Organe der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. bei der Wahrnehmung dienstrechtlicher Angelegenheiten dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2001, 23/2009, 36/2013