§ 4 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2013 bis 31.12.9999

(1) In Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten nach § 1 Abs. 1 lit. ad kann die Landesregierung die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. durch Verordnung mit der Vertretung des Landes und mit der Wahrnehmung der Diensthoheit beauftragen. Diese Ermächtigung umfasst auch die Aufnahme von Landesbediensteten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen. Eine solche Verordnung ist im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen.

(2) Soweit die Landesregierung von der Ermächtigung gemäß Abs. 1 Gebrauch macht, unterliegen die durch Verordnung beauftragten Organe der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. bei der Wahrnehmung dienstrechtlicher Angelegenheiten dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2001, 23/2009, 36/2013

Stand vor dem 20.08.2013

In Kraft vom 29.05.2009 bis 20.08.2013

(1) In Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten nach § 1 Abs. 1 lit. ad kann die Landesregierung die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. durch Verordnung mit der Vertretung des Landes und mit der Wahrnehmung der Diensthoheit beauftragen. Diese Ermächtigung umfasst auch die Aufnahme von Landesbediensteten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen. Eine solche Verordnung ist im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen.

(2) Soweit die Landesregierung von der Ermächtigung gemäß Abs. 1 Gebrauch macht, unterliegen die durch Verordnung beauftragten Organe der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. bei der Wahrnehmung dienstrechtlicher Angelegenheiten dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2001, 23/2009, 36/2013

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