§ 40 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten ausfolgen

a)

an Personen, die eine in einem anderen Bundesland mindestens für die Dauer eines Jahres gültige Jagdkarte besitzen, oder

b)

an Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben und den Besitz einer gültigen ausländischen Jagdkarte oder einer Bescheinigung, die gleichartige Rechte vermittelt, nachweisen, wenn sie dem Jagdausübungsberechtigten den Abschluß einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung bei einer Versicherungsanstalt, die ihren Sitz in Österreich oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union hat, nachweisen.

(2) Die Jagdgastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet, und zwar entweder für die Dauer von drei Tagen oder von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Jagdgast.

(3) Formulare der Jagdgastkarten sind vom Bezirksjägermeister auf Antrag dem Jagdausübungsberechtigten auszufolgen und haben auf dessen Namen zu lauten. Der Bezirksjägermeister hat den Tag und das Jahr der Ausfolgung des Formulars auf diesem zu vermerken. Formulare dürfen an Jagdgäste nur in dem Kalenderjahr ausgefolgt werden, in dem sie vom Bezirksjägermeister ausgefolgt worden sind. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Name und den Hauptwohnsitz des Jagdgastes sowie den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an den Jagdgast in der Jagdgastkarte einzutragen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten, Jagdgastkarten, für die Formulare verwendet werden, die dem dritten Satz § 40 Abs. 8 nicht entsprechen, oder Jagdgastkarten, auf denen die Bestätigung des Jagdausübungsberechtigten gemäß § 40a Abs. 4 fehlt, sind ungültig.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister ein Verzeichnis über die von ihm im abgelaufenen Jagdjahr ausgegebenen Jagdgastkarten vorzulegen, aus dem Name und Wohnsitz des Jagdgastes ersichtlich sind. Gleichzeitig hat der Jagdausübungsberechtigte dem Bezirksjägermeister nicht verbrauchte Formulare für Jagdgastkarten zurückzustellen.

(5) An die im § 38 bezeichneten Personen dürfen Jagdgastkarten nicht ausgefolgt werden.

(6) Der Bezirksjägermeister kann dem Jagdausübungsberechtigten die Ausstellung von Jagdgastkarten für einen Zeitraum bis zu drei Jahren untersagen oder bereits ausgegebene, jedoch noch nicht an den Jagdgast ausgefolgte Jagdgastkarten vom Jagdausübungsberechtigten einziehen, wenn dieser wegen Übertretung der Vorschriften über die Jagdgastkarten bestraft wurde. Die dreijährige Frist beginnt mit der Rechtskraft des bezüglichen Straferkenntnisses zu laufen.

(7) Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die vom Inhaber einer Kärntner Jagdkarte durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten und durch die Errichtung und den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden.

(8) Für die Ausstellung der Jagdgastkarten sind einheitliche Formulare (§ 42 Abs. 1) zu verwenden.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.02.2018

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten ausfolgen

a)

an Personen, die eine in einem anderen Bundesland mindestens für die Dauer eines Jahres gültige Jagdkarte besitzen, oder

b)

an Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben und den Besitz einer gültigen ausländischen Jagdkarte oder einer Bescheinigung, die gleichartige Rechte vermittelt, nachweisen, wenn sie dem Jagdausübungsberechtigten den Abschluß einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung bei einer Versicherungsanstalt, die ihren Sitz in Österreich oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union hat, nachweisen.

(2) Die Jagdgastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet, und zwar entweder für die Dauer von drei Tagen oder von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Jagdgast.

(3) Formulare der Jagdgastkarten sind vom Bezirksjägermeister auf Antrag dem Jagdausübungsberechtigten auszufolgen und haben auf dessen Namen zu lauten. Der Bezirksjägermeister hat den Tag und das Jahr der Ausfolgung des Formulars auf diesem zu vermerken. Formulare dürfen an Jagdgäste nur in dem Kalenderjahr ausgefolgt werden, in dem sie vom Bezirksjägermeister ausgefolgt worden sind. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Name und den Hauptwohnsitz des Jagdgastes sowie den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an den Jagdgast in der Jagdgastkarte einzutragen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten, Jagdgastkarten, für die Formulare verwendet werden, die dem dritten Satz § 40 Abs. 8 nicht entsprechen, oder Jagdgastkarten, auf denen die Bestätigung des Jagdausübungsberechtigten gemäß § 40a Abs. 4 fehlt, sind ungültig.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister ein Verzeichnis über die von ihm im abgelaufenen Jagdjahr ausgegebenen Jagdgastkarten vorzulegen, aus dem Name und Wohnsitz des Jagdgastes ersichtlich sind. Gleichzeitig hat der Jagdausübungsberechtigte dem Bezirksjägermeister nicht verbrauchte Formulare für Jagdgastkarten zurückzustellen.

(5) An die im § 38 bezeichneten Personen dürfen Jagdgastkarten nicht ausgefolgt werden.

(6) Der Bezirksjägermeister kann dem Jagdausübungsberechtigten die Ausstellung von Jagdgastkarten für einen Zeitraum bis zu drei Jahren untersagen oder bereits ausgegebene, jedoch noch nicht an den Jagdgast ausgefolgte Jagdgastkarten vom Jagdausübungsberechtigten einziehen, wenn dieser wegen Übertretung der Vorschriften über die Jagdgastkarten bestraft wurde. Die dreijährige Frist beginnt mit der Rechtskraft des bezüglichen Straferkenntnisses zu laufen.

(7) Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die vom Inhaber einer Kärntner Jagdkarte durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten und durch die Errichtung und den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden.

(8) Für die Ausstellung der Jagdgastkarten sind einheitliche Formulare (§ 42 Abs. 1) zu verwenden.

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