§ 40 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten ausfolgen

a)

an Personen, die eine in einem anderen Bundesland mindestens für die Dauer eines Jahres gültige Jagdkarte besitzen, oder

b)

an Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben und den Besitz einer gültigen ausländischen Jagdkarte oder einer Bescheinigung, die gleichartige Rechte vermittelt, nachweisen, wenn sie dem Jagdausübungsberechtigten den Abschluß einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung bei einer Versicherungsanstalt, die ihren Sitz in Österreich oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union hat, nachweisen.

(2) Die Jagdgastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet, und zwar entweder für die Dauer von drei Tagen oder von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Jagdgast.

(3) Formulare der Jagdgastkarten sind vom Bezirksjägermeister auf Antrag dem Jagdausübungsberechtigten auszufolgen und haben auf dessen Namen zu lauten. Der Bezirksjägermeister hat den Tag und das Jahr der Ausfolgung des Formulars auf diesem zu vermerken. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Name und den Hauptwohnsitz des Jagdgastes sowie den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an den Jagdgast in der Jagdgastkarte einzutragen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten, Jagdgastkarten, für die Formulare verwendet werden, die dem § 40 Abs. 8 nicht entsprechen, oder Jagdgastkarten, auf denen die Bestätigung des Jagdausübungsberechtigten gemäß § 40a Abs. 4 fehlt, sind ungültig.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister ein Verzeichnis über die von ihm im abgelaufenen Jagdjahr ausgegebenen Jagdgastkarten vorzulegen, aus dem Name und Wohnsitz des Jagdgastes ersichtlich sind.

(5) An die im § 38 bezeichneten Personen dürfen Jagdgastkarten nicht ausgefolgt werden.

(6) Der Bezirksjägermeister kann dem Jagdausübungsberechtigten die Ausstellung von Jagdgastkarten für einen Zeitraum bis zu drei Jahren untersagen oder bereits ausgegebene, jedoch noch nicht an den Jagdgast ausgefolgte Jagdgastkarten vom Jagdausübungsberechtigten einziehen, wenn dieser wegen Übertretung der Vorschriften über die Jagdgastkarten bestraft wurde. Die dreijährige Frist beginnt mit der Rechtskraft des bezüglichen Straferkenntnisses zu laufen.

(7) Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die vom Inhaber einer Kärntner Jagdkarte durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten und durch die Errichtung und den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden.

(8) Für die Ausstellung der Jagdgastkarten sind einheitliche Formulare (§ 42 Abs. 1) zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten ausfolgen
    1. a)Litera aan Personen, die eine in einem anderen Bundesland mindestens für die Dauer eines Jahres gültige Jagdkarte besitzen, oder
    2. b)Litera ban Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben und den Besitz einer gültigen ausländischen Jagdkarte oder einer Bescheinigung, die gleichartige Rechte vermittelt, nachweisen, wenn sie dem Jagdausübungsberechtigten den Abschluß einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung bei einer Versicherungsanstalt, die ihren Sitz in Österreich oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union oder in der Schweiz hat, nachweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Jagdgastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet, und zwar entweder für die Dauer von drei Tagen oder von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Jagdgast.
  3. (3)Absatz 3Formulare der Jagdgastkarten sind vom Bezirksjägermeister auf Antrag dem Jagdausübungsberechtigten auszufolgen und haben auf dessen Namen zu lauten. Der Bezirksjägermeister hat den Tag und das Jahr der Ausfolgung des Formulars auf diesem zu vermerken. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Name und den Hauptwohnsitz des Jagdgastes sowie den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an den Jagdgast in der Jagdgastkarte einzutragen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten, Jagdgastkarten, für die Formulare verwendet werden, die dem § 40 Abs. 8 nicht entsprechen, oder Jagdgastkarten, auf denen die Bestätigung des Jagdausübungsberechtigten gemäß § 40a Abs. 4 fehlt, sind ungültig.Formulare der Jagdgastkarten sind vom Bezirksjägermeister auf Antrag dem Jagdausübungsberechtigten auszufolgen und haben auf dessen Namen zu lauten. Der Bezirksjägermeister hat den Tag und das Jahr der Ausfolgung des Formulars auf diesem zu vermerken. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Name und den Hauptwohnsitz des Jagdgastes sowie den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an den Jagdgast in der Jagdgastkarte einzutragen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten, Jagdgastkarten, für die Formulare verwendet werden, die dem Paragraph 40, Absatz 8, nicht entsprechen, oder Jagdgastkarten, auf denen die Bestätigung des Jagdausübungsberechtigten gemäß Paragraph 40 a, Absatz 4, fehlt, sind ungültig.
  4. (4)Absatz 4Der Jagdausübungsberechtigte hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister ein Verzeichnis über die von ihm im abgelaufenen Jagdjahr ausgegebenen Jagdgastkarten vorzulegen, aus dem Name und Wohnsitz des Jagdgastes ersichtlich sind.
  5. (5)Absatz 5An die im § 38 bezeichneten Personen dürfen Jagdgastkarten nicht ausgefolgt werden.An die im Paragraph 38, bezeichneten Personen dürfen Jagdgastkarten nicht ausgefolgt werden.
  6. (6)Absatz 6Der Bezirksjägermeister kann dem Jagdausübungsberechtigten die Ausstellung von Jagdgastkarten für einen Zeitraum bis zu drei Jahren untersagen oder bereits ausgegebene, jedoch noch nicht an den Jagdgast ausgefolgte Jagdgastkarten vom Jagdausübungsberechtigten einziehen, wenn dieser wegen Übertretung der Vorschriften über die Jagdgastkarten bestraft wurde. Die dreijährige Frist beginnt mit der Rechtskraft des bezüglichen Straferkenntnisses zu laufen.
  7. (7)Absatz 7Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die vom Inhaber einer Kärntner Jagdkarte durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten und durch die Errichtung und den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden.
  8. (8)Absatz 8Für die Ausstellung der Jagdgastkarten sind einheitliche Formulare (§ 42 Abs. 1) zu verwenden.Für die Ausstellung der Jagdgastkarten sind einheitliche Formulare (Paragraph 42, Absatz eins,) zu verwenden.

Stand vor dem 17.03.2025

In Kraft vom 01.03.2018 bis 17.03.2025
(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten ausfolgen

a)

an Personen, die eine in einem anderen Bundesland mindestens für die Dauer eines Jahres gültige Jagdkarte besitzen, oder

b)

an Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben und den Besitz einer gültigen ausländischen Jagdkarte oder einer Bescheinigung, die gleichartige Rechte vermittelt, nachweisen, wenn sie dem Jagdausübungsberechtigten den Abschluß einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung bei einer Versicherungsanstalt, die ihren Sitz in Österreich oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union hat, nachweisen.

(2) Die Jagdgastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet, und zwar entweder für die Dauer von drei Tagen oder von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Jagdgast.

(3) Formulare der Jagdgastkarten sind vom Bezirksjägermeister auf Antrag dem Jagdausübungsberechtigten auszufolgen und haben auf dessen Namen zu lauten. Der Bezirksjägermeister hat den Tag und das Jahr der Ausfolgung des Formulars auf diesem zu vermerken. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Name und den Hauptwohnsitz des Jagdgastes sowie den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an den Jagdgast in der Jagdgastkarte einzutragen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten, Jagdgastkarten, für die Formulare verwendet werden, die dem § 40 Abs. 8 nicht entsprechen, oder Jagdgastkarten, auf denen die Bestätigung des Jagdausübungsberechtigten gemäß § 40a Abs. 4 fehlt, sind ungültig.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister ein Verzeichnis über die von ihm im abgelaufenen Jagdjahr ausgegebenen Jagdgastkarten vorzulegen, aus dem Name und Wohnsitz des Jagdgastes ersichtlich sind.

(5) An die im § 38 bezeichneten Personen dürfen Jagdgastkarten nicht ausgefolgt werden.

(6) Der Bezirksjägermeister kann dem Jagdausübungsberechtigten die Ausstellung von Jagdgastkarten für einen Zeitraum bis zu drei Jahren untersagen oder bereits ausgegebene, jedoch noch nicht an den Jagdgast ausgefolgte Jagdgastkarten vom Jagdausübungsberechtigten einziehen, wenn dieser wegen Übertretung der Vorschriften über die Jagdgastkarten bestraft wurde. Die dreijährige Frist beginnt mit der Rechtskraft des bezüglichen Straferkenntnisses zu laufen.

(7) Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die vom Inhaber einer Kärntner Jagdkarte durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten und durch die Errichtung und den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden.

(8) Für die Ausstellung der Jagdgastkarten sind einheitliche Formulare (§ 42 Abs. 1) zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten ausfolgen
    1. a)Litera aan Personen, die eine in einem anderen Bundesland mindestens für die Dauer eines Jahres gültige Jagdkarte besitzen, oder
    2. b)Litera ban Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben und den Besitz einer gültigen ausländischen Jagdkarte oder einer Bescheinigung, die gleichartige Rechte vermittelt, nachweisen, wenn sie dem Jagdausübungsberechtigten den Abschluß einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung bei einer Versicherungsanstalt, die ihren Sitz in Österreich oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union oder in der Schweiz hat, nachweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Jagdgastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet, und zwar entweder für die Dauer von drei Tagen oder von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Jagdgast.
  3. (3)Absatz 3Formulare der Jagdgastkarten sind vom Bezirksjägermeister auf Antrag dem Jagdausübungsberechtigten auszufolgen und haben auf dessen Namen zu lauten. Der Bezirksjägermeister hat den Tag und das Jahr der Ausfolgung des Formulars auf diesem zu vermerken. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Name und den Hauptwohnsitz des Jagdgastes sowie den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an den Jagdgast in der Jagdgastkarte einzutragen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten, Jagdgastkarten, für die Formulare verwendet werden, die dem § 40 Abs. 8 nicht entsprechen, oder Jagdgastkarten, auf denen die Bestätigung des Jagdausübungsberechtigten gemäß § 40a Abs. 4 fehlt, sind ungültig.Formulare der Jagdgastkarten sind vom Bezirksjägermeister auf Antrag dem Jagdausübungsberechtigten auszufolgen und haben auf dessen Namen zu lauten. Der Bezirksjägermeister hat den Tag und das Jahr der Ausfolgung des Formulars auf diesem zu vermerken. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Name und den Hauptwohnsitz des Jagdgastes sowie den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an den Jagdgast in der Jagdgastkarte einzutragen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten, Jagdgastkarten, für die Formulare verwendet werden, die dem Paragraph 40, Absatz 8, nicht entsprechen, oder Jagdgastkarten, auf denen die Bestätigung des Jagdausübungsberechtigten gemäß Paragraph 40 a, Absatz 4, fehlt, sind ungültig.
  4. (4)Absatz 4Der Jagdausübungsberechtigte hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister ein Verzeichnis über die von ihm im abgelaufenen Jagdjahr ausgegebenen Jagdgastkarten vorzulegen, aus dem Name und Wohnsitz des Jagdgastes ersichtlich sind.
  5. (5)Absatz 5An die im § 38 bezeichneten Personen dürfen Jagdgastkarten nicht ausgefolgt werden.An die im Paragraph 38, bezeichneten Personen dürfen Jagdgastkarten nicht ausgefolgt werden.
  6. (6)Absatz 6Der Bezirksjägermeister kann dem Jagdausübungsberechtigten die Ausstellung von Jagdgastkarten für einen Zeitraum bis zu drei Jahren untersagen oder bereits ausgegebene, jedoch noch nicht an den Jagdgast ausgefolgte Jagdgastkarten vom Jagdausübungsberechtigten einziehen, wenn dieser wegen Übertretung der Vorschriften über die Jagdgastkarten bestraft wurde. Die dreijährige Frist beginnt mit der Rechtskraft des bezüglichen Straferkenntnisses zu laufen.
  7. (7)Absatz 7Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die vom Inhaber einer Kärntner Jagdkarte durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten und durch die Errichtung und den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden.
  8. (8)Absatz 8Für die Ausstellung der Jagdgastkarten sind einheitliche Formulare (§ 42 Abs. 1) zu verwenden.Für die Ausstellung der Jagdgastkarten sind einheitliche Formulare (Paragraph 42, Absatz eins,) zu verwenden.

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