§ 5a LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
(1) Niemand darf auf Grund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden.

(2) Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird. Eine Diskriminierung liegt insbesondere auch vor, wenn sich eine ihrem Wortlaut nach Frauen und Männer gleichermaßen betreffende Regelung, ein Beurteilungskriterium oder eine Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht erheblich häufiger nachteilig auswirkt und auswirken kann als auf das andere Geschlecht, sofern diese Auswirkungen nicht durch zwingende sachliche Gründe gerechtfertigt sind, die in keinem Zusammenhang mit dem Geschlecht der betreffenden Person stehen (mittelbare Diskriminierung). Maßnahmen mit dem Ziel, bestehende Ungleichheiten zu beseitigen, bleiben unberührt.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 2/1997LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 29.01.1997 bis 31.12.2000
(1) Niemand darf auf Grund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden.

(2) Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird. Eine Diskriminierung liegt insbesondere auch vor, wenn sich eine ihrem Wortlaut nach Frauen und Männer gleichermaßen betreffende Regelung, ein Beurteilungskriterium oder eine Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht erheblich häufiger nachteilig auswirkt und auswirken kann als auf das andere Geschlecht, sofern diese Auswirkungen nicht durch zwingende sachliche Gründe gerechtfertigt sind, die in keinem Zusammenhang mit dem Geschlecht der betreffenden Person stehen (mittelbare Diskriminierung). Maßnahmen mit dem Ziel, bestehende Ungleichheiten zu beseitigen, bleiben unberührt.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 2/1997LGBl.Nr. 49/2000

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