§ 44 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 44

Bestellung der Jagdschutzorgane

(1) Jagdschutzorgane sind die Berufsjäger und die Jagdaufseher im Sinne des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung, LGBl Nr 50/1971. Zu hauptberuflichen Jagdschutzorganen dürfen nur Berufsjäger bestellt werden.

(2) Die Eigentümer von Eigenjagden, die das Jagdausübungsrecht nicht verpachtet haben, die Pächter von Eigenjagden oder Gemeindejagden sowie die Gemeinde, für deren Gemeindejagd ein Jagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, in entsprechender Anzahl (Abs. 5 bis 8) Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu machen.

(3) Wenn keine Bedenken bestehen, können Jagdverwalter (§ 34) und Jagdausübungsberechtigte, vorausgesetzt, daß auch sie den Erfordernissen des § 46 entsprechen, als Jagdschutzorgane bestellt und angelobt werden. Sie können jedoch nur dann auf den Stand der nach Abs. 2 in entsprechender Zahl für das Jagdgebiet zu bestellenden Jagdschutzorgane angerechnet werden, wenn sie Gewähr dafür bieten, daß sie das Jagdgebiet ausreichend und dauernd beaufsichtigen.

(4) Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde können Jagdgebiete, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, durch gemeinsame Jagdschutzorgane beaufsichtigt werden, wenn ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Zahl der Jagdschutzorgane und deren Wohnsitz und Beruf, gewährleistet ist. In diesem Fall sind übereinstimmende Vorschläge (Abs. 2) der Jagdausübungsberechtigten Voraussetzung für die Bestellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Bestellung ist der nach der Lage der Jagdgebiete in Betracht kommende Bezirksjägermeister zu hören.

(5) Ein nebenberufliches Jagdschutzorgan darf höchstens 1500 ha eines Jagdgebietes - in den Fällen desoder, falls die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 auchvorliegen, mehrerer Jagdgebiete - betreuen.

(6) Für Jagdgebiete über 2000 ha, die vorwiegend aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 ha ist mindestens ein hauptberufliches Jagdschutzorgan zu bestellen.

(7) Sind mehrere benachbarte Jagdgebiete in einer Hand vereinigt, oder soll gemäß Abs. 4 für mehrere Jagdgebiete ein gemeinsames Jagdschutzorgan bestellt werden, so ist das gesamte Flächenausmaß dieser Jagdgebiete für die Bestellung eines hauptberuflichen Jagdschutzorganes entscheidend.

(8) Forstschutzorgane, die die gleichen fachlichen Voraussetzungen wie Berufsjäger erfüllen, und Forstorgane dürfen, wenn sie im Jagdgebiet neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit auch als Jagdschutzorgan tätig sind, anstelle eines Berufsjägers jeweils höchstens 1500 ha dieses Jagdgebietes - in den Fällen des Abs. 4 auch mehrere Jagdgebiete - betreuen.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in den Fällen der Abs. 5 und 6 die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung weiterer Jagdschutzorgane anordnen, wenn dies im Hinblick auf die Größe, die Art und die Beschaffenheit des Jagdgebietes im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes erforderlich erscheint. Sie kann auch Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 6 und 8 zulassen, wenn und solange hiedurch der geordnete Jagdbetrieb nicht gefährdet ist. Vor Maßnahmen nach dem ersten und zweiten Satz ist die Kärntner Jägerschaft zu hören.

(10) Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz einmaliger nachweislicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht dadurch Vorsorge trifft, daß er in ausreichender Anzahl Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen (Abs. 1 und 9) macht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung Jagdschutzorgane ohne Bedachtnahme auf Vorschläge zu bestellen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 06.05.2000 bis 28.02.2018
§ 44

Bestellung der Jagdschutzorgane

(1) Jagdschutzorgane sind die Berufsjäger und die Jagdaufseher im Sinne des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung, LGBl Nr 50/1971. Zu hauptberuflichen Jagdschutzorganen dürfen nur Berufsjäger bestellt werden.

(2) Die Eigentümer von Eigenjagden, die das Jagdausübungsrecht nicht verpachtet haben, die Pächter von Eigenjagden oder Gemeindejagden sowie die Gemeinde, für deren Gemeindejagd ein Jagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, in entsprechender Anzahl (Abs. 5 bis 8) Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu machen.

(3) Wenn keine Bedenken bestehen, können Jagdverwalter (§ 34) und Jagdausübungsberechtigte, vorausgesetzt, daß auch sie den Erfordernissen des § 46 entsprechen, als Jagdschutzorgane bestellt und angelobt werden. Sie können jedoch nur dann auf den Stand der nach Abs. 2 in entsprechender Zahl für das Jagdgebiet zu bestellenden Jagdschutzorgane angerechnet werden, wenn sie Gewähr dafür bieten, daß sie das Jagdgebiet ausreichend und dauernd beaufsichtigen.

(4) Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde können Jagdgebiete, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, durch gemeinsame Jagdschutzorgane beaufsichtigt werden, wenn ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Zahl der Jagdschutzorgane und deren Wohnsitz und Beruf, gewährleistet ist. In diesem Fall sind übereinstimmende Vorschläge (Abs. 2) der Jagdausübungsberechtigten Voraussetzung für die Bestellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Bestellung ist der nach der Lage der Jagdgebiete in Betracht kommende Bezirksjägermeister zu hören.

(5) Ein nebenberufliches Jagdschutzorgan darf höchstens 1500 ha eines Jagdgebietes - in den Fällen desoder, falls die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 auchvorliegen, mehrerer Jagdgebiete - betreuen.

(6) Für Jagdgebiete über 2000 ha, die vorwiegend aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 ha ist mindestens ein hauptberufliches Jagdschutzorgan zu bestellen.

(7) Sind mehrere benachbarte Jagdgebiete in einer Hand vereinigt, oder soll gemäß Abs. 4 für mehrere Jagdgebiete ein gemeinsames Jagdschutzorgan bestellt werden, so ist das gesamte Flächenausmaß dieser Jagdgebiete für die Bestellung eines hauptberuflichen Jagdschutzorganes entscheidend.

(8) Forstschutzorgane, die die gleichen fachlichen Voraussetzungen wie Berufsjäger erfüllen, und Forstorgane dürfen, wenn sie im Jagdgebiet neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit auch als Jagdschutzorgan tätig sind, anstelle eines Berufsjägers jeweils höchstens 1500 ha dieses Jagdgebietes - in den Fällen des Abs. 4 auch mehrere Jagdgebiete - betreuen.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in den Fällen der Abs. 5 und 6 die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung weiterer Jagdschutzorgane anordnen, wenn dies im Hinblick auf die Größe, die Art und die Beschaffenheit des Jagdgebietes im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes erforderlich erscheint. Sie kann auch Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 6 und 8 zulassen, wenn und solange hiedurch der geordnete Jagdbetrieb nicht gefährdet ist. Vor Maßnahmen nach dem ersten und zweiten Satz ist die Kärntner Jägerschaft zu hören.

(10) Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz einmaliger nachweislicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht dadurch Vorsorge trifft, daß er in ausreichender Anzahl Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen (Abs. 1 und 9) macht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung Jagdschutzorgane ohne Bedachtnahme auf Vorschläge zu bestellen.

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