§ 7 Oö. AG § 7

Oö. Archivgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 7

Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin demeinem gesetzlichen Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz 2000 unterliegen, hat das zuständige Archiv Betroffeneneiner betroffenen Person auf schriftlichen Antrag Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit

1.

das Archivgut erschlossen ist,

2.

die Betroffenenbetroffene Person Angaben machenmacht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und

3.

der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.

Im Fall der Inanspruchnahme des Auskunftsrechts durch eine betroffene Person nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) kann die Zurverfügungstellung der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in dem Format erfolgen, das für die allgemeine Benutzung vorgesehen ist.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Anstelle der Auskunft kann auch innerhalb der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Benutzung des öffentlichen Archivguts gewährt werden, soweit schutzwürdige Interessen Dritter angemessen berücksichtigt werden können und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung bestehen.

(3) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich dabei ergeben aus der Notwendigkeit

1.

des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2.

der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3.

der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4.

des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Gemeinden, des Landes Oberösterreich, der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5.

der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten.

(4) Machen betroffene Personen glaubhaft, dass öffentliches Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, können sie verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(5) Über die Verweigerung der Auskunft oder die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung ist auf Antrag der betroffenen Person mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(6) Weitergehende Rechte betroffener Personen und Pflichten des Verantwortlichen gemäß Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) bestehen nicht. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.07.2003 bis 24.05.2018
§ 7

Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin demeinem gesetzlichen Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz 2000 unterliegen, hat das zuständige Archiv Betroffeneneiner betroffenen Person auf schriftlichen Antrag Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit

1.

das Archivgut erschlossen ist,

2.

die Betroffenenbetroffene Person Angaben machenmacht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und

3.

der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.

Im Fall der Inanspruchnahme des Auskunftsrechts durch eine betroffene Person nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) kann die Zurverfügungstellung der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in dem Format erfolgen, das für die allgemeine Benutzung vorgesehen ist.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Anstelle der Auskunft kann auch innerhalb der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Benutzung des öffentlichen Archivguts gewährt werden, soweit schutzwürdige Interessen Dritter angemessen berücksichtigt werden können und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung bestehen.

(3) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich dabei ergeben aus der Notwendigkeit

1.

des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2.

der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3.

der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4.

des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Gemeinden, des Landes Oberösterreich, der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5.

der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten.

(4) Machen betroffene Personen glaubhaft, dass öffentliches Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, können sie verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(5) Über die Verweigerung der Auskunft oder die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung ist auf Antrag der betroffenen Person mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(6) Weitergehende Rechte betroffener Personen und Pflichten des Verantwortlichen gemäß Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) bestehen nicht. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

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