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(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für Dienstposten sind Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten im sozialen Bereich erworben wurden, miteinzubeziehen.
*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 2/1997LGBl.Nr. 49/2000
(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für Dienstposten sind Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten im sozialen Bereich erworben wurden, miteinzubeziehen.
*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 2/1997LGBl.Nr. 49/2000