§ 5b LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
(1) Die Anforderungen und Aufgaben von zu besetzenden Dienstposten sind so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, daß ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.

(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für Dienstposten sind Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten im sozialen Bereich erworben wurden, miteinzubeziehen.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 2/1997LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 29.01.1997 bis 31.12.2000
(1) Die Anforderungen und Aufgaben von zu besetzenden Dienstposten sind so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, daß ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.

(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für Dienstposten sind Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten im sozialen Bereich erworben wurden, miteinzubeziehen.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 2/1997LGBl.Nr. 49/2000

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