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(1) Die Dienstposten der Landesbeamten gliedern sich in folgende Verwendungsgruppen:
Verw.Gr. A – | Höherer Dienst – für leitende oder sonst besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. |
Verw.Gr. B – | Gehobener Dienst – für Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung |
Verw.Gr. C – | Fachdienst – für Tätigkeiten geistiger Art, die |
Verw.Gr. D – | Mittlerer Dienst – für Tätigkeiten, die nicht den Verwendungsgruppen A bis C zuzuordnen sind, zu deren Verrichtung jedoch einschlägige Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen längeren Einarbeitungszeit erworben werden. |
Verw.Gr. E – | Hilfsdienst – für Tätigkeiten, zu deren Verrichtung keine oder nur eine kurzfristige Ausbildung oder Einarbeitungszeit erforderlich ist. |
(2) In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen Auf-gabenAufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen. Ferner hat die Landesregierung in dieser Verordnung eine einschlägige Verwendung vorzuschreiben, wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Dienstzweig zweckmäßig ist.
(3) Die Dienstposten sind außer zu Dienstzweigen zu folgenden Dienstklassen zusammenzufassen:
in der Verwendungsgruppe A | III |
in der Verwendungsgruppe B
| II |
in der Verwendungsgruppe C
| I |
in der Verwendungsgruppe D
| I |
in der Verwendungsgruppe E
| I |
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995
(1) Die Dienstposten der Landesbeamten gliedern sich in folgende Verwendungsgruppen:
Verw.Gr. A – | Höherer Dienst – für leitende oder sonst besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. |
Verw.Gr. B – | Gehobener Dienst – für Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung |
Verw.Gr. C – | Fachdienst – für Tätigkeiten geistiger Art, die |
Verw.Gr. D – | Mittlerer Dienst – für Tätigkeiten, die nicht den Verwendungsgruppen A bis C zuzuordnen sind, zu deren Verrichtung jedoch einschlägige Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen längeren Einarbeitungszeit erworben werden. |
Verw.Gr. E – | Hilfsdienst – für Tätigkeiten, zu deren Verrichtung keine oder nur eine kurzfristige Ausbildung oder Einarbeitungszeit erforderlich ist. |
(2) In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen Auf-gabenAufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen. Ferner hat die Landesregierung in dieser Verordnung eine einschlägige Verwendung vorzuschreiben, wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Dienstzweig zweckmäßig ist.
(3) Die Dienstposten sind außer zu Dienstzweigen zu folgenden Dienstklassen zusammenzufassen:
in der Verwendungsgruppe A | III |
in der Verwendungsgruppe B
| II |
in der Verwendungsgruppe C
| I |
in der Verwendungsgruppe D
| I |
in der Verwendungsgruppe E
| I |
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995