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(1) Bei der Besetzung freiwerdender Stellen sind bei gleicher Eignung und unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung Landesbedienstete vorzuziehen.
(2) Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Landesbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die
a) | die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und | |||||||||
b) | die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates | |||||||||
beinhalten. |
(3) Wenn für eine Stelle nach Abs. 2 geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.
(4) Der Dienstgeber hat in geeigneter Weise über frei werdende Stellen zu informieren und den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, sich für frei werdende Stellen zu bewerben.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 31/2012
(1) Bei der Besetzung freiwerdender Stellen sind bei gleicher Eignung und unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung Landesbedienstete vorzuziehen.
(2) Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Landesbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die
a) | die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und | |||||||||
b) | die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates | |||||||||
beinhalten. |
(3) Wenn für eine Stelle nach Abs. 2 geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.
(4) Der Dienstgeber hat in geeigneter Weise über frei werdende Stellen zu informieren und den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, sich für frei werdende Stellen zu bewerben.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 31/2012