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8. Abschnitt
Vorschriften für die Jagdbetriebsführung
Abschußplanung
Das Erlegen und Fangen von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild und Damwild - sowie von Auerhahnen, Birkhahnen, Waldschnepfen und MurmeltierenBirkhahnen unterliegt der Abschußplanung. Die Landesregierung kann, wenn dies unter Berücksichtigung der für die Erlassung der Abschußrichtlinien maßgebenden Grundsätze erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, daß auch andere Wildarten der Abschußplanung unterliegen.
8. Abschnitt
Vorschriften für die Jagdbetriebsführung
Abschußplanung
Das Erlegen und Fangen von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild und Damwild - sowie von Auerhahnen, Birkhahnen, Waldschnepfen und MurmeltierenBirkhahnen unterliegt der Abschußplanung. Die Landesregierung kann, wenn dies unter Berücksichtigung der für die Erlassung der Abschußrichtlinien maßgebenden Grundsätze erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, daß auch andere Wildarten der Abschußplanung unterliegen.