§ 55 K-JG Abschußplanung

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

8. Abschnitt

Vorschriften für die Jagdbetriebsführung

§ 55

Abschußplanung

Das Erlegen und Fangen von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild und Damwild - sowie von Auerhahnen, Birkhahnen, Waldschnepfen und MurmeltierenBirkhahnen unterliegt der Abschußplanung. Die Landesregierung kann, wenn dies unter Berücksichtigung der für die Erlassung der Abschußrichtlinien maßgebenden Grundsätze erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, daß auch andere Wildarten der Abschußplanung unterliegen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 06.05.2000 bis 28.02.2018

8. Abschnitt

Vorschriften für die Jagdbetriebsführung

§ 55

Abschußplanung

Das Erlegen und Fangen von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild und Damwild - sowie von Auerhahnen, Birkhahnen, Waldschnepfen und MurmeltierenBirkhahnen unterliegt der Abschußplanung. Die Landesregierung kann, wenn dies unter Berücksichtigung der für die Erlassung der Abschußrichtlinien maßgebenden Grundsätze erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, daß auch andere Wildarten der Abschußplanung unterliegen.

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