§ 56 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.2021 bis 31.12.9999

§ 56

Abschußrichtlinien

Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat mit Verordnung Richtlinien für die Abschußplanung (Abschußrichtlinien) sowie Grundsätze, die bei der Erfüllung des Abschußplanes einzuhalten sind, zu erlassen. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den wildökologischen Raumplan sowie die Entwicklung und Erhaltung eines gesunden, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes, ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis, einen richtigen Altersaufbau des Wildstandes, auf die Vermeidung eines zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglichen Wildstandes und die Erfordernisse eines ausgeglichenen Naturhaushaltes Bedacht zu nehmen. Zur Erzielung einer Anreizwirkung für die Erfüllung des Abschussplans in der jeweiligen Wildklasse ist in den Abschussrichtlinien ferner festzulegen, welche der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildarten, beschrieben nach Geschlecht, Wildklassen und Altersklassen, und in welcher Reihenfolge – jeweils unter Bedachtnahme auf die Wildschadensanfälligkeit sowie den Wildstand – für die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss (§ 57b) in Betracht kommen. Vor der Erlassung der Abschussrichtlinien sind der Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören.

Stand vor dem 22.01.2021

In Kraft vom 06.05.2000 bis 22.01.2021

§ 56

Abschußrichtlinien

Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat mit Verordnung Richtlinien für die Abschußplanung (Abschußrichtlinien) sowie Grundsätze, die bei der Erfüllung des Abschußplanes einzuhalten sind, zu erlassen. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den wildökologischen Raumplan sowie die Entwicklung und Erhaltung eines gesunden, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes, ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis, einen richtigen Altersaufbau des Wildstandes, auf die Vermeidung eines zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglichen Wildstandes und die Erfordernisse eines ausgeglichenen Naturhaushaltes Bedacht zu nehmen. Zur Erzielung einer Anreizwirkung für die Erfüllung des Abschussplans in der jeweiligen Wildklasse ist in den Abschussrichtlinien ferner festzulegen, welche der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildarten, beschrieben nach Geschlecht, Wildklassen und Altersklassen, und in welcher Reihenfolge – jeweils unter Bedachtnahme auf die Wildschadensanfälligkeit sowie den Wildstand – für die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss (§ 57b) in Betracht kommen. Vor der Erlassung der Abschussrichtlinien sind der Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören.

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