§ 12 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1§ 12*)

*) Über die Ernennung zum Landesbeamten ist ein Dekret auszufertigen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

(2) Im Ernennungsdekret sind anzuführen:

a)

der Tag, an dem die Ernennung wirksam wird;

b)

die Feststellung, daß es sich um die Aufnahme in das Landesbeamtenverhältnis handelt;

c)

Verwendungsgruppe, Dienstzweig und Dienstklasse, denen der verliehene Dienstposten angehört;

d)

der verliehene Amtstitel;

e)

der Vorrückungsstichtag, die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

f)

die Höhe der Bezüge;

g)

der Hinweis, daß auf das Dienstverhältnis im übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 03.02.1988 bis 31.12.2000

(1§ 12*)

*) Über die Ernennung zum Landesbeamten ist ein Dekret auszufertigen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

(2) Im Ernennungsdekret sind anzuführen:

a)

der Tag, an dem die Ernennung wirksam wird;

b)

die Feststellung, daß es sich um die Aufnahme in das Landesbeamtenverhältnis handelt;

c)

Verwendungsgruppe, Dienstzweig und Dienstklasse, denen der verliehene Dienstposten angehört;

d)

der verliehene Amtstitel;

e)

der Vorrückungsstichtag, die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

f)

die Höhe der Bezüge;

g)

der Hinweis, daß auf das Dienstverhältnis im übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

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