§ 13 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1§ 13*)

*) Der Landesbeamte hat anläßlich seiner Ernennung in die Hand des Landeshauptmannes oder des von ihm Beauftragten zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, das Wohl des Landes jederzeit zu fördern, alles zu unterlassen, was dem Wohl des Landes widerspricht, und die Pflichten eines Landesbeamten gewissenhaft zu erfüllen. Ober diese Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

(2) Wenn der Landesbeamte die Angelobung verweigert, ist die Ernennung rechtsunwirksam.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 03.02.1988 bis 31.12.2000

(1§ 13*)

*) Der Landesbeamte hat anläßlich seiner Ernennung in die Hand des Landeshauptmannes oder des von ihm Beauftragten zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, das Wohl des Landes jederzeit zu fördern, alles zu unterlassen, was dem Wohl des Landes widerspricht, und die Pflichten eines Landesbeamten gewissenhaft zu erfüllen. Ober diese Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

(2) Wenn der Landesbeamte die Angelobung verweigert, ist die Ernennung rechtsunwirksam.

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