§ 63 K-JG Jagdeinrichtungen und Fütterungsanlagen

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 63

Jagdeinrichtungen

(1) DemUnbeschadet der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 5 ist dem Jagdausübungsberechtigten ist die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Jagdhütten, Hochständen, Hochsitzen, FutterstellenFütterungsanlagen, Jagdsteigen, Wildzäunen u. dgl. sowie von Anlagen gemäß § 3 Abs. 3 nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Zur Errichtung einer Rotwildfütterungsanlage ist ferner die schriftliche Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke und der Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die jeweils innerhalb eines Umkreises von 2,8 km um die Anlage gelegen sind, erforderlich. Es ist verboten, in einem Jagdgebiet Vorrichtungen anzubringen oder aufrecht zu erhalten, welche dem Wild das Einwechseln ermöglichen, es jedoch hindern, wieder aus dem betreffenden Jagdgebiet auszuwechseln (Einsprünge).

(2) Die Zustimmung des Grundeigentümers ist für die Errichtung von Wildzäunen und für die Anlage von FutterstellenFütterungsanlagen, Hochständen und Hochsitzen sowie Anlagen nach § 3 Abs. 3 nicht erforderlich, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten feststellt, daß dem Grundeigentümer die Duldung dieser Anlage zugemutet werden kann.

Dies gilt für die Zustimmung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.

(3) Anlagen nach Abs. 1 und 2 sind dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen zu überlassen. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(4) Bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung an den Grundeigentümer für die Duldung der Jagdeinrichtungen (Abs. 2) und für die Überlassung der Jagdeinrichtungen an den Jagdnachfolger (Abs. 3) gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, sinngemäß.

(5) Die beabsichtigte Errichtung einer Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage ist dem Bezirksjägermeister unter genauer Umschreibung der Örtlichkeit vom Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen. Der Bezirksjägermeister hat die Errichtung nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates zu untersagen, wenn

1.

die Anlage dem wildökologischen Raumplan oder den Richtlinien gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 widerspricht oder

2.

im Zusammenhang mit der Wildfütterung eine Gefährdung des Waldes durch Wild im Sinne des § 71 Abs. 3 zu erwarten ist oder bestehende Wildschäden noch verstärkt würden.

Erfolgt eine Untersagung binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt der Bezirksjägermeister vor Ablauf dieser Frist nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates fest, dass der Errichtung der Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit ihrer Errichtung – unbeschadet der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 1 und 2 – begonnen werden.

(6) Der Bezirksjägermeister hat die Beseitigung einer Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage dem Jagdausübungsberechtigten binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn sie vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige errichtet wurden oder wenn nachträglich Untersagungsgründe (Abs. 5) eintreten.

(7) Abseits von den zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen, einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen ist Unbefugten das Betreten eines Bereiches im Umkreis von 400 m um eine beschickte Rotwildfütterungsanlage untersagt. § 70 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 06.05.2000 bis 28.02.2018
§ 63

Jagdeinrichtungen

(1) DemUnbeschadet der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 5 ist dem Jagdausübungsberechtigten ist die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Jagdhütten, Hochständen, Hochsitzen, FutterstellenFütterungsanlagen, Jagdsteigen, Wildzäunen u. dgl. sowie von Anlagen gemäß § 3 Abs. 3 nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Zur Errichtung einer Rotwildfütterungsanlage ist ferner die schriftliche Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke und der Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die jeweils innerhalb eines Umkreises von 2,8 km um die Anlage gelegen sind, erforderlich. Es ist verboten, in einem Jagdgebiet Vorrichtungen anzubringen oder aufrecht zu erhalten, welche dem Wild das Einwechseln ermöglichen, es jedoch hindern, wieder aus dem betreffenden Jagdgebiet auszuwechseln (Einsprünge).

(2) Die Zustimmung des Grundeigentümers ist für die Errichtung von Wildzäunen und für die Anlage von FutterstellenFütterungsanlagen, Hochständen und Hochsitzen sowie Anlagen nach § 3 Abs. 3 nicht erforderlich, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten feststellt, daß dem Grundeigentümer die Duldung dieser Anlage zugemutet werden kann.

Dies gilt für die Zustimmung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.

(3) Anlagen nach Abs. 1 und 2 sind dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen zu überlassen. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(4) Bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung an den Grundeigentümer für die Duldung der Jagdeinrichtungen (Abs. 2) und für die Überlassung der Jagdeinrichtungen an den Jagdnachfolger (Abs. 3) gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, sinngemäß.

(5) Die beabsichtigte Errichtung einer Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage ist dem Bezirksjägermeister unter genauer Umschreibung der Örtlichkeit vom Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen. Der Bezirksjägermeister hat die Errichtung nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates zu untersagen, wenn

1.

die Anlage dem wildökologischen Raumplan oder den Richtlinien gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 widerspricht oder

2.

im Zusammenhang mit der Wildfütterung eine Gefährdung des Waldes durch Wild im Sinne des § 71 Abs. 3 zu erwarten ist oder bestehende Wildschäden noch verstärkt würden.

Erfolgt eine Untersagung binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt der Bezirksjägermeister vor Ablauf dieser Frist nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates fest, dass der Errichtung der Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit ihrer Errichtung – unbeschadet der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 1 und 2 – begonnen werden.

(6) Der Bezirksjägermeister hat die Beseitigung einer Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage dem Jagdausübungsberechtigten binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn sie vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige errichtet wurden oder wenn nachträglich Untersagungsgründe (Abs. 5) eintreten.

(7) Abseits von den zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen, einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen ist Unbefugten das Betreten eines Bereiches im Umkreis von 400 m um eine beschickte Rotwildfütterungsanlage untersagt. § 70 Abs. 3 gilt sinngemäß.

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