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(1a) Die Verbote der Z 22, 23 und - hinsichtlich der Errichtung von Hochständen und Hochsitzen - auch Z 24 sowie Z 25 gelten für jedermann.
(1b) Abweichend von § 68 Abs. 1 Z 4 und Z 8 dürfen Infrarot- oder elektronische Zielgeräte und Fanggeräte zum Lebendfang zur Bejagung von Schwarzwild verwendet werden, sofern dies
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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in begründeten Fällen und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln (Abs. 1 Z 8) zuzulassen.
(3) Der Landesjägermeister darf auf Antrag für einen zeitlich und örtlich beschränkten Bereich die Verwendung von Abzugeisen abweichend vom Verbot des Abs. 1 Z 4 - beschränkt auf höchstens fünf Jahre - bewilligen, wenn die öffentlichen Interessen an der Bekämpfung der Tierseuchen, der Räude und des Fuchsbandwurmes, an der Abwehr ernster Schäden für die Landwirtschaft sowie am Schutz von Tierarten durch das Aufstellen von Abzugeisen höher zu bewerten sind als die öffentlichen Interessen des Naturschutzes, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, und im übrigen die Voraussetzungen des Abs. 3a vorliegen. Der Antrag auf Bewilligung hat jene Bereiche des Jagdgebietes, für die die Aufstellung von Abzugeisen beantragt wird, einzugrenzen; im Antrag ist anzugeben, welches Raubwild durch Abzugeisen gefangen werden soll und welche Kennzeichen die Abzugeisen, für die die Bewilligung beantragt wird, haben. Ist der Antragsteller nicht zugleich Jagdausübungsberechtigter, so ist dem Antrag die schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten anzuschließen. Inhabern von Jagdgastkarten darf keine Bewilligung zur Verwendung von Abzugeisen erteilt werden. Die Bewilligung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß der Bewilligungsinhaber dem Landesjägermeister bis zum 31. März jeden Jahres die Fänge unter Bezeichnung der gefangenen Tiere und, wenn ein Verdacht auf Räude vorliegt, auch diesen, bekanntgibt.
(3a) Weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 3 sind
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(3b) Die Kärntner Jägerschaft hat die Abzugeisen durch Einstanzen einer Kennzahl zu kennzeichnen. Der Besitzer des Abzugeisens muß über die Kennzahl feststellbar sein. Die Kennzahl darf nur eingestanzt werden, wenn die Kärntner Jägerschaft die Funktionsfähigkeit des Abzugeisens überprüft und festgestellt hat. Die Kärntner Jägerschaft hat die Namen und Anschriften der Besitzer von gekennzeichneten Abzugeisen und die Kennzahlen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Abzugeisen verwendet werden soll, mitzuteilen.
(3c) Auf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen. Diese Warnzeichen müssen von jedermann unschwer wahrgenommen und als solche erkannt werden können.
(3d) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der zu verwendenden Abzugeisen, die Ausbildung des Bewilligungswerbers sowie über die Kennzeichnung und die Überprüfung der Abzugeisen festzulegen.
(3e) (entfällt)
(3f) Der Landesjägermeister hat die Bewilligung zur Verwendung von Abzugeisen zu widerrufen, wenn in einem Abzugeisen ein anderes Tier als Raubwild oder umherstreifende Katzen (§ 49 Abs. 1 lit. b und Abs. 5) gefangen wird oder wenn ein gefangenes Tier nicht sofort getötet wurde oder wenn Menschen oder Nutztiere einschließlich der Haustiere gefährdet wurden.
(3g) Der Landesjägermeister hat für eine stichprobenweise Überwachung der Einhaltung des Bewilligungsbescheides nach Abs. 3 zu sorgen.
(4) Das Jagen in Naturschutzgebieten und Nationalparks kann durch Verordnung der Landesregierung gesondert geregelt werden. Auf die im Kärntner Naturschutzgesetz, LGBl Nr 54/1986, sowie in Nationalparkgesetzen aufgestellten Grundsätze ist Bedacht zu nehmen.
(5) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft kann mit Verordnung die der Bestimmung des Abs. 1 Z 3 entsprechenden Mindestenergiewerte unter Bedachtnahme auf den Stand der Schießtechnik festlegen.
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Fanggeräte den Bestimmungen des Abs. 1 Z 4 entsprechen und wie deren Aufstellung (Abs. 1 Z 5) zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat mit Verordnung Fanggeräte, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind, zu verbieten, sofern die Verwendung dieser Fallen nicht zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen weiterhin geboten erscheint, und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Sie hat weiters durch Verordnung Fanggeräte, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind, zu verbieten, wenn durch ihre Verwendung das örtliche Verschwinden des Edelmarders oder des Iltisses hervorgerufen werden könnte oder deren Populationen schwer gestört werden könnten, sofern die weitere Verwendung dieser Fallen nicht zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen weiterhin geboten erscheint und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(7) Werden Ansitzeinrichtungen entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 Z 23 errichtet oder aufrechterhalten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, entweder innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes vorzulegen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Die Anordnung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gilt in gleicher Weise für Ansitzeinrichtungen und Fütterungsanlagen, die entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Z 24 oder 25 errichtet oder aufrechterhalten werden.
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(1a) Die Verbote der Z 22, 23 und - hinsichtlich der Errichtung von Hochständen und Hochsitzen - auch Z 24 sowie Z 25 gelten für jedermann.
(1b) Abweichend von § 68 Abs. 1 Z 4 und Z 8 dürfen Infrarot- oder elektronische Zielgeräte und Fanggeräte zum Lebendfang zur Bejagung von Schwarzwild verwendet werden, sofern dies
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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in begründeten Fällen und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln (Abs. 1 Z 8) zuzulassen.
(3) Der Landesjägermeister darf auf Antrag für einen zeitlich und örtlich beschränkten Bereich die Verwendung von Abzugeisen abweichend vom Verbot des Abs. 1 Z 4 - beschränkt auf höchstens fünf Jahre - bewilligen, wenn die öffentlichen Interessen an der Bekämpfung der Tierseuchen, der Räude und des Fuchsbandwurmes, an der Abwehr ernster Schäden für die Landwirtschaft sowie am Schutz von Tierarten durch das Aufstellen von Abzugeisen höher zu bewerten sind als die öffentlichen Interessen des Naturschutzes, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, und im übrigen die Voraussetzungen des Abs. 3a vorliegen. Der Antrag auf Bewilligung hat jene Bereiche des Jagdgebietes, für die die Aufstellung von Abzugeisen beantragt wird, einzugrenzen; im Antrag ist anzugeben, welches Raubwild durch Abzugeisen gefangen werden soll und welche Kennzeichen die Abzugeisen, für die die Bewilligung beantragt wird, haben. Ist der Antragsteller nicht zugleich Jagdausübungsberechtigter, so ist dem Antrag die schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten anzuschließen. Inhabern von Jagdgastkarten darf keine Bewilligung zur Verwendung von Abzugeisen erteilt werden. Die Bewilligung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß der Bewilligungsinhaber dem Landesjägermeister bis zum 31. März jeden Jahres die Fänge unter Bezeichnung der gefangenen Tiere und, wenn ein Verdacht auf Räude vorliegt, auch diesen, bekanntgibt.
(3a) Weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 3 sind
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(3b) Die Kärntner Jägerschaft hat die Abzugeisen durch Einstanzen einer Kennzahl zu kennzeichnen. Der Besitzer des Abzugeisens muß über die Kennzahl feststellbar sein. Die Kennzahl darf nur eingestanzt werden, wenn die Kärntner Jägerschaft die Funktionsfähigkeit des Abzugeisens überprüft und festgestellt hat. Die Kärntner Jägerschaft hat die Namen und Anschriften der Besitzer von gekennzeichneten Abzugeisen und die Kennzahlen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Abzugeisen verwendet werden soll, mitzuteilen.
(3c) Auf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen. Diese Warnzeichen müssen von jedermann unschwer wahrgenommen und als solche erkannt werden können.
(3d) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der zu verwendenden Abzugeisen, die Ausbildung des Bewilligungswerbers sowie über die Kennzeichnung und die Überprüfung der Abzugeisen festzulegen.
(3e) (entfällt)
(3f) Der Landesjägermeister hat die Bewilligung zur Verwendung von Abzugeisen zu widerrufen, wenn in einem Abzugeisen ein anderes Tier als Raubwild oder umherstreifende Katzen (§ 49 Abs. 1 lit. b und Abs. 5) gefangen wird oder wenn ein gefangenes Tier nicht sofort getötet wurde oder wenn Menschen oder Nutztiere einschließlich der Haustiere gefährdet wurden.
(3g) Der Landesjägermeister hat für eine stichprobenweise Überwachung der Einhaltung des Bewilligungsbescheides nach Abs. 3 zu sorgen.
(4) Das Jagen in Naturschutzgebieten und Nationalparks kann durch Verordnung der Landesregierung gesondert geregelt werden. Auf die im Kärntner Naturschutzgesetz, LGBl Nr 54/1986, sowie in Nationalparkgesetzen aufgestellten Grundsätze ist Bedacht zu nehmen.
(5) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft kann mit Verordnung die der Bestimmung des Abs. 1 Z 3 entsprechenden Mindestenergiewerte unter Bedachtnahme auf den Stand der Schießtechnik festlegen.
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Fanggeräte den Bestimmungen des Abs. 1 Z 4 entsprechen und wie deren Aufstellung (Abs. 1 Z 5) zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat mit Verordnung Fanggeräte, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind, zu verbieten, sofern die Verwendung dieser Fallen nicht zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen weiterhin geboten erscheint, und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Sie hat weiters durch Verordnung Fanggeräte, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind, zu verbieten, wenn durch ihre Verwendung das örtliche Verschwinden des Edelmarders oder des Iltisses hervorgerufen werden könnte oder deren Populationen schwer gestört werden könnten, sofern die weitere Verwendung dieser Fallen nicht zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen weiterhin geboten erscheint und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(7) Werden Ansitzeinrichtungen entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 Z 23 errichtet oder aufrechterhalten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, entweder innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes vorzulegen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Die Anordnung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gilt in gleicher Weise für Ansitzeinrichtungen und Fütterungsanlagen, die entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Z 24 oder 25 errichtet oder aufrechterhalten werden.