§ 68 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Es ist verboten:

1.

bei der Jagdausübung Schußwaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind und sich nicht in einwandfreiem, dem Zweck entsprechendem Zustand befinden; halbautomatische Kugel- oder Schrotjagdwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, vollautomatische Waffen, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, ferner Schußwaffen, die über das für Jagdzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind, Faustfeuerwaffen und Gewehre, deren Aussehen mit der Absicht, sie als Gewehr unkenntlich zu machen, verändert ist, dürfen zur Jagdausübung jedenfalls nicht verwendet werden;

2.

mit Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen auf Wild zu schießen; auf Schalenwild und Murmeltiere ist darüber hinaus auch der Schrotschuß verboten; der Fangschuß mit der Faustfeuerwaffe und der Fangschuß mit Schrot im besiedelten Gebiet sind erlaubt;

3.

auf Schalenwild mit Patronen zu schießen, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, ausreichende, schnell tötende Wirkung erwarten lassen;

4.

in Jagdgebieten Selbstschüsse, Abzugeisen - soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt - und Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten – sofern Abs. 1b nicht anderes bestimmt –, zu verwenden oder erlaubte Fanggeräte zu verwenden, die sich nicht in einem einwandfreien, funktionsfähigen Zustand befinden;

5.

Fanggeräte so aufzustellen, daß eine Gefährdung von Menschen oder Nutztieren, einschließlich der Haustiere, eintreten kann;

6.

Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;

7.

Wild zu vergiften;

8.

die Jagd unter Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten, Drohnen, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom oder von Betäubungs- und Lähmungsmitteln auszuüben;

8a.

die Jagd unter Verwendung von Leimruten, von Haken, von als Lockvögel benützten, geblendeten oder verstümmelten lebenden Vögeln, von Tonbandgeräten, von Spiegeln oder von sonstigen Vorrichtungen zum Blenden, von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, von Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker sowie von elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen, die töten oder betäuben können;

9.

künstliche Lichtquellen beim Fangen oder Erlegen von Wild zu verwenden;

10.

Funksprechgeräte, Mobiltelefone u. ä. zur leichteren Erlegung von Wild zu verwenden;

11.

aus Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Motorbooten und Seilbahnen sowie aus anderen Fahrzeugen, die mit Maschinenkraft betrieben werden, auf Wild zu schießen;

12.

die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 m von der Jagdgebietsgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;

13.

Schalenwild in einem Umkreis von 200 m von beschickten Fütterungen zu erlegen, sofern nicht § 61a Abs. 3 anzuwenden ist.

14.

an Orten zu jagen, wo durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört oder das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet würde;

15.

in der nächsten Umgebung von Stätten, die der Heilung oder der Erholung dienen, Wild mit Schußwaffen zu bejagen;

16.

die Jagd auf Schalenwild und Federwild zur Nachtzeit - das ist die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang - auszuüben; ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf Schwarzwild, Auer-, Birk- und Rackelhahnen, Wildgänse, Wildenten und Waldschnepfen;

17.

in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere zu bejagen;

dies gilt nicht für seuchenkranke oder seuchenverdächtige Stücke;

18.

die Brackenjagd in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. September auszuüben;

19.

Nester und Gelege von Federwild zu zerstören oder die Eier ohne Bewilligung (§ 52 Abs. 3) zu sammeln sowie die Brutstätten des Federwildes während der Brutzeit und der Aufzucht der Jungtiere zu beunruhigen;

20.

durch die Jagd, insbesondere durch die Jagd mit Hunden sowie durch Treibjagden, die Sicherheit des Weideviehs zu gefährden;

21.

Personen unter 14 Jahren als Treiber zu verwenden;

22.

Wild innerhalb von vier Wochen vor Beginn der für dieses Wild festgesetzten Jagdzeit auszusetzen;

23.

innerhalb einer Zone von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes Ansitzeinrichtungen zu errichten oder aufrechtzuerhalten;

24.

Hochstände oder Hochsitze zu errichten und zu verwenden, die

a)

nicht wenigstens an einer Seite mindestens zur Hälfte offen sind oder

b)

eine Bodenfläche von mehr als 2 m2 haben, wobei bei rechteckigen Formen die Längsseite 1,60 m nicht überschreiten darf, und

c)

beheizbar sind;

25.

für die Errichtung von Hochständen oder Hochsitzen sowie für die Errichtung von Fütterungsanlagen, die keine Gebäude sind - ausgenommen jeweils für die Abdeckung und allfällige Fensterverglasungen -, andere als natürliche, der Umgebung angepasste, Baustoffe zu verwenden;

26.

Schüsse auf Wild so abzugeben, dass die Geschossflugbahn zum Ziel auch über fremdes Jagdgebiet verläuft.

(1a) Die Verbote der Z 22, 23 und - hinsichtlich der Errichtung von Hochständen und Hochsitzen - auch Z 24 sowie Z 25 gelten für jedermann.

(1b) Abweichend von § 68 Abs. 1 Z 4 und Z 8 dürfen Infrarot- oder elektronische Zielgeräte und Fanggeräte zum Lebendfang zur Bejagung von Schwarzwild verwendet werden, sofern dies

1.

zur Verhinderung der Verbreitung einer Tierseuche erforderlich ist und

2.

durch den Inhaber einer gültigen Jagdkarte erfolgt, der die für die Verwendung der besonderen Jagdmethode erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich erworben hat.

Auf die Verwendung von Fanggeräten zum Lebendfang ist durch das Anbringen von für jedermann erkennbaren Warnzeichen hinzuweisen. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf Erfordernisse der Sicherheit von Menschen und der Waidgerechtigkeit mit Verordnung nähere Vorschriften über die Beschaffenheit, Größe, Ausstattung und Funktion der Fanggeräte, die nach dem ersten Satz verwendet werden dürfen, erlassen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in begründeten Fällen und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln (Abs. 1 Z 8) zuzulassen.

(3) Der Landesjägermeister darf auf Antrag für einen zeitlich und örtlich beschränkten Bereich die Verwendung von Abzugeisen abweichend vom Verbot des Abs. 1 Z 4 - beschränkt auf höchstens fünf Jahre - bewilligen, wenn die öffentlichen Interessen an der Bekämpfung der Tierseuchen, der Räude und des Fuchsbandwurmes, an der Abwehr ernster Schäden für die Landwirtschaft sowie am Schutz von Tierarten durch das Aufstellen von Abzugeisen höher zu bewerten sind als die öffentlichen Interessen des Naturschutzes, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, und im übrigen die Voraussetzungen des Abs. 3a vorliegen. Der Antrag auf Bewilligung hat jene Bereiche des Jagdgebietes, für die die Aufstellung von Abzugeisen beantragt wird, einzugrenzen; im Antrag ist anzugeben, welches Raubwild durch Abzugeisen gefangen werden soll und welche Kennzeichen die Abzugeisen, für die die Bewilligung beantragt wird, haben. Ist der Antragsteller nicht zugleich Jagdausübungsberechtigter, so ist dem Antrag die schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten anzuschließen. Inhabern von Jagdgastkarten darf keine Bewilligung zur Verwendung von Abzugeisen erteilt werden. Die Bewilligung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß der Bewilligungsinhaber dem Landesjägermeister bis zum 31. März jeden Jahres die Fänge unter Bezeichnung der gefangenen Tiere und, wenn ein Verdacht auf Räude vorliegt, auch diesen, bekanntgibt.

(3a) Weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 3 sind

a)

die Gewährleistung der Kontrolle der Abzugeisen, und zwar jedenfalls in den frühen Morgenstunden und vor Einbruch der Dämmerung - werden diese Abzugeisen in Fangbunkern aufgestellt, jedenfalls in den frühen Morgenstunden -, insbesondere im Hinblick auf den Aufstellungsort, den Beruf und den Wohnsitz des Bewilligungswerbers;

b)

eine Bestätigung des Bezirksjägermeisters, daß die zur Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem von der Kärntner Jägerschaft abgehaltenen Kurs erworben wurden, und

c)

ein Nachweis, daß die Abzugeisen des Bewilligungswerbers durch die Kärntner Jägerschaft mit einer Kennzahl (Abs. 3b) versehen worden sind;

d)

wenn Füchse durch Abzugeisen gefangen werden sollen, auch, daß in den Bereichen, für die der Antrag gestellt wird, eine systematische Bejagung des Fuchses ohne Verwendung von Abzugeisen nicht möglich ist.

(3b) Die Kärntner Jägerschaft hat die Abzugeisen durch Einstanzen einer Kennzahl zu kennzeichnen. Der Besitzer des Abzugeisens muß über die Kennzahl feststellbar sein. Die Kennzahl darf nur eingestanzt werden, wenn die Kärntner Jägerschaft die Funktionsfähigkeit des Abzugeisens überprüft und festgestellt hat. Die Kärntner Jägerschaft hat die Namen und Anschriften der Besitzer von gekennzeichneten Abzugeisen und die Kennzahlen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Abzugeisen verwendet werden soll, mitzuteilen.

(3c) Auf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen. Diese Warnzeichen müssen von jedermann unschwer wahrgenommen und als solche erkannt werden können.

(3d) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der zu verwendenden Abzugeisen, die Ausbildung des Bewilligungswerbers sowie über die Kennzeichnung und die Überprüfung der Abzugeisen festzulegen.

(3e) (entfällt)

(3f) Der Landesjägermeister hat die Bewilligung zur Verwendung von Abzugeisen zu widerrufen, wenn in einem Abzugeisen ein anderes Tier als Raubwild oder umherstreifende Katzen (§ 49 Abs. 1 lit. b und Abs. 5) gefangen wird oder wenn ein gefangenes Tier nicht sofort getötet wurde oder wenn Menschen oder Nutztiere einschließlich der Haustiere gefährdet wurden.

(3g) Der Landesjägermeister hat für eine stichprobenweise Überwachung der Einhaltung des Bewilligungsbescheides nach Abs. 3 zu sorgen.

(4) Das Jagen in Naturschutzgebieten und Nationalparks kann durch Verordnung der Landesregierung gesondert geregelt werden. Auf die im Kärntner Naturschutzgesetz, LGBl Nr 54/1986, sowie in Nationalparkgesetzen aufgestellten Grundsätze ist Bedacht zu nehmen.

(5) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft kann mit Verordnung die der Bestimmung des Abs. 1 Z 3 entsprechenden Mindestenergiewerte unter Bedachtnahme auf den Stand der Schießtechnik festlegen.

(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Fanggeräte den Bestimmungen des Abs. 1 Z 4 entsprechen und wie deren Aufstellung (Abs. 1 Z 5) zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat mit Verordnung Fanggeräte, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind, zu verbieten, sofern die Verwendung dieser Fallen nicht zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen weiterhin geboten erscheint, und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Sie hat weiters durch Verordnung Fanggeräte, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind, zu verbieten, wenn durch ihre Verwendung das örtliche Verschwinden des Edelmarders oder des Iltisses hervorgerufen werden könnte oder deren Populationen schwer gestört werden könnten, sofern die weitere Verwendung dieser Fallen nicht zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen weiterhin geboten erscheint und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

(7) Werden Ansitzeinrichtungen entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 Z 23 errichtet oder aufrechterhalten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, entweder innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes vorzulegen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Die Anordnung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gilt in gleicher Weise für Ansitzeinrichtungen und Fütterungsanlagen, die entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Z 24 oder 25 errichtet oder aufrechterhalten werden.

Stand vor dem 23.08.2022

In Kraft vom 23.01.2021 bis 23.08.2022
(1) Es ist verboten:

1.

bei der Jagdausübung Schußwaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind und sich nicht in einwandfreiem, dem Zweck entsprechendem Zustand befinden; halbautomatische Kugel- oder Schrotjagdwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, vollautomatische Waffen, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, ferner Schußwaffen, die über das für Jagdzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind, Faustfeuerwaffen und Gewehre, deren Aussehen mit der Absicht, sie als Gewehr unkenntlich zu machen, verändert ist, dürfen zur Jagdausübung jedenfalls nicht verwendet werden;

2.

mit Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen auf Wild zu schießen; auf Schalenwild und Murmeltiere ist darüber hinaus auch der Schrotschuß verboten; der Fangschuß mit der Faustfeuerwaffe und der Fangschuß mit Schrot im besiedelten Gebiet sind erlaubt;

3.

auf Schalenwild mit Patronen zu schießen, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, ausreichende, schnell tötende Wirkung erwarten lassen;

4.

in Jagdgebieten Selbstschüsse, Abzugeisen - soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt - und Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten – sofern Abs. 1b nicht anderes bestimmt –, zu verwenden oder erlaubte Fanggeräte zu verwenden, die sich nicht in einem einwandfreien, funktionsfähigen Zustand befinden;

5.

Fanggeräte so aufzustellen, daß eine Gefährdung von Menschen oder Nutztieren, einschließlich der Haustiere, eintreten kann;

6.

Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;

7.

Wild zu vergiften;

8.

die Jagd unter Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten, Drohnen, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom oder von Betäubungs- und Lähmungsmitteln auszuüben;

8a.

die Jagd unter Verwendung von Leimruten, von Haken, von als Lockvögel benützten, geblendeten oder verstümmelten lebenden Vögeln, von Tonbandgeräten, von Spiegeln oder von sonstigen Vorrichtungen zum Blenden, von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, von Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker sowie von elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen, die töten oder betäuben können;

9.

künstliche Lichtquellen beim Fangen oder Erlegen von Wild zu verwenden;

10.

Funksprechgeräte, Mobiltelefone u. ä. zur leichteren Erlegung von Wild zu verwenden;

11.

aus Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Motorbooten und Seilbahnen sowie aus anderen Fahrzeugen, die mit Maschinenkraft betrieben werden, auf Wild zu schießen;

12.

die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 m von der Jagdgebietsgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;

13.

Schalenwild in einem Umkreis von 200 m von beschickten Fütterungen zu erlegen, sofern nicht § 61a Abs. 3 anzuwenden ist.

14.

an Orten zu jagen, wo durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört oder das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet würde;

15.

in der nächsten Umgebung von Stätten, die der Heilung oder der Erholung dienen, Wild mit Schußwaffen zu bejagen;

16.

die Jagd auf Schalenwild und Federwild zur Nachtzeit - das ist die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang - auszuüben; ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf Schwarzwild, Auer-, Birk- und Rackelhahnen, Wildgänse, Wildenten und Waldschnepfen;

17.

in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere zu bejagen;

dies gilt nicht für seuchenkranke oder seuchenverdächtige Stücke;

18.

die Brackenjagd in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. September auszuüben;

19.

Nester und Gelege von Federwild zu zerstören oder die Eier ohne Bewilligung (§ 52 Abs. 3) zu sammeln sowie die Brutstätten des Federwildes während der Brutzeit und der Aufzucht der Jungtiere zu beunruhigen;

20.

durch die Jagd, insbesondere durch die Jagd mit Hunden sowie durch Treibjagden, die Sicherheit des Weideviehs zu gefährden;

21.

Personen unter 14 Jahren als Treiber zu verwenden;

22.

Wild innerhalb von vier Wochen vor Beginn der für dieses Wild festgesetzten Jagdzeit auszusetzen;

23.

innerhalb einer Zone von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes Ansitzeinrichtungen zu errichten oder aufrechtzuerhalten;

24.

Hochstände oder Hochsitze zu errichten und zu verwenden, die

a)

nicht wenigstens an einer Seite mindestens zur Hälfte offen sind oder

b)

eine Bodenfläche von mehr als 2 m2 haben, wobei bei rechteckigen Formen die Längsseite 1,60 m nicht überschreiten darf, und

c)

beheizbar sind;

25.

für die Errichtung von Hochständen oder Hochsitzen sowie für die Errichtung von Fütterungsanlagen, die keine Gebäude sind - ausgenommen jeweils für die Abdeckung und allfällige Fensterverglasungen -, andere als natürliche, der Umgebung angepasste, Baustoffe zu verwenden;

26.

Schüsse auf Wild so abzugeben, dass die Geschossflugbahn zum Ziel auch über fremdes Jagdgebiet verläuft.

(1a) Die Verbote der Z 22, 23 und - hinsichtlich der Errichtung von Hochständen und Hochsitzen - auch Z 24 sowie Z 25 gelten für jedermann.

(1b) Abweichend von § 68 Abs. 1 Z 4 und Z 8 dürfen Infrarot- oder elektronische Zielgeräte und Fanggeräte zum Lebendfang zur Bejagung von Schwarzwild verwendet werden, sofern dies

1.

zur Verhinderung der Verbreitung einer Tierseuche erforderlich ist und

2.

durch den Inhaber einer gültigen Jagdkarte erfolgt, der die für die Verwendung der besonderen Jagdmethode erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich erworben hat.

Auf die Verwendung von Fanggeräten zum Lebendfang ist durch das Anbringen von für jedermann erkennbaren Warnzeichen hinzuweisen. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf Erfordernisse der Sicherheit von Menschen und der Waidgerechtigkeit mit Verordnung nähere Vorschriften über die Beschaffenheit, Größe, Ausstattung und Funktion der Fanggeräte, die nach dem ersten Satz verwendet werden dürfen, erlassen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in begründeten Fällen und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln (Abs. 1 Z 8) zuzulassen.

(3) Der Landesjägermeister darf auf Antrag für einen zeitlich und örtlich beschränkten Bereich die Verwendung von Abzugeisen abweichend vom Verbot des Abs. 1 Z 4 - beschränkt auf höchstens fünf Jahre - bewilligen, wenn die öffentlichen Interessen an der Bekämpfung der Tierseuchen, der Räude und des Fuchsbandwurmes, an der Abwehr ernster Schäden für die Landwirtschaft sowie am Schutz von Tierarten durch das Aufstellen von Abzugeisen höher zu bewerten sind als die öffentlichen Interessen des Naturschutzes, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, und im übrigen die Voraussetzungen des Abs. 3a vorliegen. Der Antrag auf Bewilligung hat jene Bereiche des Jagdgebietes, für die die Aufstellung von Abzugeisen beantragt wird, einzugrenzen; im Antrag ist anzugeben, welches Raubwild durch Abzugeisen gefangen werden soll und welche Kennzeichen die Abzugeisen, für die die Bewilligung beantragt wird, haben. Ist der Antragsteller nicht zugleich Jagdausübungsberechtigter, so ist dem Antrag die schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten anzuschließen. Inhabern von Jagdgastkarten darf keine Bewilligung zur Verwendung von Abzugeisen erteilt werden. Die Bewilligung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß der Bewilligungsinhaber dem Landesjägermeister bis zum 31. März jeden Jahres die Fänge unter Bezeichnung der gefangenen Tiere und, wenn ein Verdacht auf Räude vorliegt, auch diesen, bekanntgibt.

(3a) Weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 3 sind

a)

die Gewährleistung der Kontrolle der Abzugeisen, und zwar jedenfalls in den frühen Morgenstunden und vor Einbruch der Dämmerung - werden diese Abzugeisen in Fangbunkern aufgestellt, jedenfalls in den frühen Morgenstunden -, insbesondere im Hinblick auf den Aufstellungsort, den Beruf und den Wohnsitz des Bewilligungswerbers;

b)

eine Bestätigung des Bezirksjägermeisters, daß die zur Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem von der Kärntner Jägerschaft abgehaltenen Kurs erworben wurden, und

c)

ein Nachweis, daß die Abzugeisen des Bewilligungswerbers durch die Kärntner Jägerschaft mit einer Kennzahl (Abs. 3b) versehen worden sind;

d)

wenn Füchse durch Abzugeisen gefangen werden sollen, auch, daß in den Bereichen, für die der Antrag gestellt wird, eine systematische Bejagung des Fuchses ohne Verwendung von Abzugeisen nicht möglich ist.

(3b) Die Kärntner Jägerschaft hat die Abzugeisen durch Einstanzen einer Kennzahl zu kennzeichnen. Der Besitzer des Abzugeisens muß über die Kennzahl feststellbar sein. Die Kennzahl darf nur eingestanzt werden, wenn die Kärntner Jägerschaft die Funktionsfähigkeit des Abzugeisens überprüft und festgestellt hat. Die Kärntner Jägerschaft hat die Namen und Anschriften der Besitzer von gekennzeichneten Abzugeisen und die Kennzahlen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Abzugeisen verwendet werden soll, mitzuteilen.

(3c) Auf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen. Diese Warnzeichen müssen von jedermann unschwer wahrgenommen und als solche erkannt werden können.

(3d) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der zu verwendenden Abzugeisen, die Ausbildung des Bewilligungswerbers sowie über die Kennzeichnung und die Überprüfung der Abzugeisen festzulegen.

(3e) (entfällt)

(3f) Der Landesjägermeister hat die Bewilligung zur Verwendung von Abzugeisen zu widerrufen, wenn in einem Abzugeisen ein anderes Tier als Raubwild oder umherstreifende Katzen (§ 49 Abs. 1 lit. b und Abs. 5) gefangen wird oder wenn ein gefangenes Tier nicht sofort getötet wurde oder wenn Menschen oder Nutztiere einschließlich der Haustiere gefährdet wurden.

(3g) Der Landesjägermeister hat für eine stichprobenweise Überwachung der Einhaltung des Bewilligungsbescheides nach Abs. 3 zu sorgen.

(4) Das Jagen in Naturschutzgebieten und Nationalparks kann durch Verordnung der Landesregierung gesondert geregelt werden. Auf die im Kärntner Naturschutzgesetz, LGBl Nr 54/1986, sowie in Nationalparkgesetzen aufgestellten Grundsätze ist Bedacht zu nehmen.

(5) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft kann mit Verordnung die der Bestimmung des Abs. 1 Z 3 entsprechenden Mindestenergiewerte unter Bedachtnahme auf den Stand der Schießtechnik festlegen.

(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Fanggeräte den Bestimmungen des Abs. 1 Z 4 entsprechen und wie deren Aufstellung (Abs. 1 Z 5) zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat mit Verordnung Fanggeräte, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind, zu verbieten, sofern die Verwendung dieser Fallen nicht zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen weiterhin geboten erscheint, und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Sie hat weiters durch Verordnung Fanggeräte, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind, zu verbieten, wenn durch ihre Verwendung das örtliche Verschwinden des Edelmarders oder des Iltisses hervorgerufen werden könnte oder deren Populationen schwer gestört werden könnten, sofern die weitere Verwendung dieser Fallen nicht zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen weiterhin geboten erscheint und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

(7) Werden Ansitzeinrichtungen entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 Z 23 errichtet oder aufrechterhalten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, entweder innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes vorzulegen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Die Anordnung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gilt in gleicher Weise für Ansitzeinrichtungen und Fütterungsanlagen, die entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Z 24 oder 25 errichtet oder aufrechterhalten werden.

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