§ 78 K-JG Verfahren

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wenn eine Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, sind Anträge auf Festsetzung des Wild- oder Jagdschadens an die Gemeinde zu richten, in der sich das Jagdgebiet befindet, in dem der Schaden entstanden ist. Die Gemeinde hat den Antrag auf Schadensfestsetzung an die Schlichtungsstelle weiterzuleiten.

(2) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Vor der Durchführung des Verfahrens hat die Schlichtungsstelle auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

(3) Im Verfahren vor der Schlichtungsstelle sind jedenfalls die Grundeigentümer und die Jagdausübungsberechtigten zu hören.

(4) Zur Entscheidung der Schlichtungsstelle ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich.

(5) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle bedarf der Schriftform und ist von den Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu unterfertigen. Die Entscheidung ist an die Gemeinde weiterzuleiten, die sie den Parteien nachweislich zuzustellen hat.

(6) Gegen Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind ordentliche Rechtsmittel ausgeschlossen. Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Schlichtungsstelle entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat endgültig.

(7) Wird keine BerufungBeschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so bildet die Entscheidung der Schlichtungsstelle einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.05.2000 bis 31.12.2013

(1) Wenn eine Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, sind Anträge auf Festsetzung des Wild- oder Jagdschadens an die Gemeinde zu richten, in der sich das Jagdgebiet befindet, in dem der Schaden entstanden ist. Die Gemeinde hat den Antrag auf Schadensfestsetzung an die Schlichtungsstelle weiterzuleiten.

(2) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Vor der Durchführung des Verfahrens hat die Schlichtungsstelle auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

(3) Im Verfahren vor der Schlichtungsstelle sind jedenfalls die Grundeigentümer und die Jagdausübungsberechtigten zu hören.

(4) Zur Entscheidung der Schlichtungsstelle ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich.

(5) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle bedarf der Schriftform und ist von den Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu unterfertigen. Die Entscheidung ist an die Gemeinde weiterzuleiten, die sie den Parteien nachweislich zuzustellen hat.

(6) Gegen Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind ordentliche Rechtsmittel ausgeschlossen. Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Schlichtungsstelle entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat endgültig.

(7) Wird keine BerufungBeschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so bildet die Entscheidung der Schlichtungsstelle einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

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