§ 81 K-JG Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Erfüllung der im § 80 Abs. 1 angeführten Ziele obliegt der Kärntner Jägerschaft neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben - soweit § 81a nicht anderes bestimmt - im eigenen Wirkungsbereich insbesondere:

a)

für die sachgemäße Ausübung der Jagd in Kärnten zu sorgen,

b)

ihre Mitglieder in allen jagdlichen und jagdrechtlichen Fragen zu beraten, sie zu weidgerechten Jägern zu erziehen und anzustreben, daß sie nicht gegen die Weidgerechtigkeit und gegen die Standespflichten verstoßen;

c)

zu allen die Jagd berührenden Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen und diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten, in Fragen der Jagd Gutachten zu erstellen und erfahrene Mitglieder als Jagdsachverständige namhaft zu machen;

d)

die Prüfungskommissionen nach § 37 zu bestellen, die jagdliche Eignung der Jagdkartenwerber durch Prüfung festzustellen;(entfällt)

e)

die Interessen der Jagdschutzorgane wahrzunehmen sowie diese und ihre Hinterbliebenen fallweise zu unterstützen,

f)

Einrichtungen zu schaffen und zu betreiben, die der Jagd, der Jagdwissenschaft, dem jagdlichen Schießwesen, der Aus- und Fortbildung von Jungjägern und Jagdschutzorganen dienen, ferner Maßnahmen zur Förderung des jagdlichen Schießwesens sowie Maßnahmen zu treffen, die zur wirksamen Bekämpfung des Wildererunwesens geeignet sind, und die Verhütung von Wildschäden zu fördern;

g)

die Jagdhundezucht und Jagdhundeführung zu fördern;

h)

Hegeschauen, jagdkulturelle Veranstaltungen, Jägertage, Jagdausstellungen, Jägerschießen u. ä. durchzuführen sowie das jagdliche Brauchtum zu pflegen;

i)

für die Mitglieder eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abzuschließen;

j)

eine Jagdstatistik zu führen;

k)

Personen, die sich um die Jagd in Kärnten oder bei Bekämpfung des Wildererunwesens besondere Verdienste erworben haben, zu ehren.

(1a) Die sich aus den §§ 37 §§ 38a und 38a bis 42 ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft, ausgenommen jene nach § 37 Abs. 7 lit. b und c, fallen in deren eigenen Wirkungsbereich.

(2) Die Kärntner Jägerschaft kann sich mit den Landesjagdverbänden der übrigen Bundesländer zu einem gemeinsamen Jagdverband vereinigen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 12.06.2013 bis 28.02.2018

(1) Zur Erfüllung der im § 80 Abs. 1 angeführten Ziele obliegt der Kärntner Jägerschaft neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben - soweit § 81a nicht anderes bestimmt - im eigenen Wirkungsbereich insbesondere:

a)

für die sachgemäße Ausübung der Jagd in Kärnten zu sorgen,

b)

ihre Mitglieder in allen jagdlichen und jagdrechtlichen Fragen zu beraten, sie zu weidgerechten Jägern zu erziehen und anzustreben, daß sie nicht gegen die Weidgerechtigkeit und gegen die Standespflichten verstoßen;

c)

zu allen die Jagd berührenden Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen und diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten, in Fragen der Jagd Gutachten zu erstellen und erfahrene Mitglieder als Jagdsachverständige namhaft zu machen;

d)

die Prüfungskommissionen nach § 37 zu bestellen, die jagdliche Eignung der Jagdkartenwerber durch Prüfung festzustellen;(entfällt)

e)

die Interessen der Jagdschutzorgane wahrzunehmen sowie diese und ihre Hinterbliebenen fallweise zu unterstützen,

f)

Einrichtungen zu schaffen und zu betreiben, die der Jagd, der Jagdwissenschaft, dem jagdlichen Schießwesen, der Aus- und Fortbildung von Jungjägern und Jagdschutzorganen dienen, ferner Maßnahmen zur Förderung des jagdlichen Schießwesens sowie Maßnahmen zu treffen, die zur wirksamen Bekämpfung des Wildererunwesens geeignet sind, und die Verhütung von Wildschäden zu fördern;

g)

die Jagdhundezucht und Jagdhundeführung zu fördern;

h)

Hegeschauen, jagdkulturelle Veranstaltungen, Jägertage, Jagdausstellungen, Jägerschießen u. ä. durchzuführen sowie das jagdliche Brauchtum zu pflegen;

i)

für die Mitglieder eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abzuschließen;

j)

eine Jagdstatistik zu führen;

k)

Personen, die sich um die Jagd in Kärnten oder bei Bekämpfung des Wildererunwesens besondere Verdienste erworben haben, zu ehren.

(1a) Die sich aus den §§ 37 §§ 38a und 38a bis 42 ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft, ausgenommen jene nach § 37 Abs. 7 lit. b und c, fallen in deren eigenen Wirkungsbereich.

(2) Die Kärntner Jägerschaft kann sich mit den Landesjagdverbänden der übrigen Bundesländer zu einem gemeinsamen Jagdverband vereinigen.

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