§ 18 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstbeurteilungskommission besteht aus drei Landesbediensteten. Der Vorsitzende muss mit Personalangelegenheiten befasst sein, ein weiteres Mitglied muss rechtskundig sein. Das dritte Mitglied der Kommission wird von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorgeschlagen.

(2) Die Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Namhaftmachung des von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorzuschlagenden Mitgliedes (Ersatzmitglied) ist dieser eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Landesregierung das Mitglied (Ersatzmitglied) ohne weiteres zu bestellen hat. Die von der Landesregierung bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind auszuscheiden und für den Rest der Funktionsdauer durch neue zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind. Die Landesregierung hat bei der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission auf ein möglichst ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Bedacht zu nehmen.

(3) Die Dienstbeurteilungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Hinsichtlich der Befangenheit gelten die Bestimmungen des § 7 AVG.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind in Ausübung diesesihres Amtes selbständig und unabhängigan keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 38/2007, 36/2009

Stand vor dem 25.06.2009

In Kraft vom 15.06.2007 bis 25.06.2009

(1) Die Dienstbeurteilungskommission besteht aus drei Landesbediensteten. Der Vorsitzende muss mit Personalangelegenheiten befasst sein, ein weiteres Mitglied muss rechtskundig sein. Das dritte Mitglied der Kommission wird von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorgeschlagen.

(2) Die Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Namhaftmachung des von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorzuschlagenden Mitgliedes (Ersatzmitglied) ist dieser eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Landesregierung das Mitglied (Ersatzmitglied) ohne weiteres zu bestellen hat. Die von der Landesregierung bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind auszuscheiden und für den Rest der Funktionsdauer durch neue zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind. Die Landesregierung hat bei der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission auf ein möglichst ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Bedacht zu nehmen.

(3) Die Dienstbeurteilungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Hinsichtlich der Befangenheit gelten die Bestimmungen des § 7 AVG.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind in Ausübung diesesihres Amtes selbständig und unabhängigan keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 38/2007, 36/2009

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