§ 91 K-JG Aufsicht

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 91

Aufsicht

(1) Die Kärntner Jägerschaft untersteht der Aufsicht der Kärntner Landesregierung.

(2) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereiches der Kärntner Jägerschaft (§ 81 Abs. 1 und Abs. 1a) hat die Landesregierung das Recht,

a)

darüber zu wachen, daß die Kärntner Jägerschaft ihre Aufgaben erfüllt,

b)

entfällt,

c)

Entscheidungen der Organe der Kärntner Jägerschaft aufzuheben, wenn diese ihren Wirkungskreis überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen,

d)

sich im Wege des Landesjägermeisters über Jagdangelegenheiten der Kärntner Jägerschaft zu unterrichten,

e)

bei Verletzung des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes hinsichtlich der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 81a) hat die Landesregierung

a)

die Aufsichtsrechte nach Abs. 2;

b)

das Recht, den zuständigen Organen der Kärntner Jägerschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall zu erteilen; dies gilt nicht für die Prüfung der jagdlichen Eignung und der erforderlichen Kenntnisse nach § 37 Abs. 6 bis 8;

c)

Auskunftsrechte (Abs. 4), das Recht, die Einberufung von Sitzungen des Landesvorstandes zu verlangen (Abs. 5), Verordnungen aufzuheben (Abs. 6), Bescheide aufzuheben (Abs. 7) und das Recht der Ersatzvornahme (Abs. 8).

(4) Der Landesjägermeister ist verpflichtet, der Landesregierung beschlussreife Entwürfe von Verordnungen - ausgenommen Verordnungen nach § 88 - vor der Beschlussfassung im Landesvorstand zu übermitteln. Die Organe der Kärntner Jägerschaft sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und die bezughabenden Unterlagen vorzulegen.

(5) Auf Verlangen der Landesregierung hat der Landesjägermeister den Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft zu einer Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist. Die Landesregierung ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn ein Missstand durch die Beratung und Beschlussfassung in diesem Kollegialorgan beseitigt werden kann.

(6) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür gleichzeitig mitzuteilen.

(7) Die Landesregierung hat rechtskräftige Bescheide, die den Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen, von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben.

(8) Erfüllt die Kärntner Jägerschaft eine ihr im übertragenen Wirkungsbereich obliegende Aufgabe oder eine darauf Bezug nehmende Weisung der Landesregierung nicht, so hat ihr die Landesregierung die Erfüllung mit Bescheid aufzutragen. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Landesregierungnach vorheriger Ermahnung auf Kosten und Gefahr der Kärntner Jägerschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Ersatzvornahme).

Die Landesregierung hat den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Die der Kärntner Jägerschaft zur Last fallenden Kosten dürfen von den nach dem Kärntner Jagdabgabengesetz zur Verfügung zu stellenden Landesmitteln einbehalten werden.

(9) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstatten; dieser Bericht ist dem Kärntner Landtag im Wege der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln. In diesem Bericht sind jedenfalls Angaben über die Verwendung der nach dem Kärntner Jagdabgabengesetz zur Verfügung gestellten Landesmittel und ein Überblick über den Stand des Jagdwesens in Kärnten aufzunehmen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 06.05.2000 bis 28.02.2018
§ 91

Aufsicht

(1) Die Kärntner Jägerschaft untersteht der Aufsicht der Kärntner Landesregierung.

(2) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereiches der Kärntner Jägerschaft (§ 81 Abs. 1 und Abs. 1a) hat die Landesregierung das Recht,

a)

darüber zu wachen, daß die Kärntner Jägerschaft ihre Aufgaben erfüllt,

b)

entfällt,

c)

Entscheidungen der Organe der Kärntner Jägerschaft aufzuheben, wenn diese ihren Wirkungskreis überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen,

d)

sich im Wege des Landesjägermeisters über Jagdangelegenheiten der Kärntner Jägerschaft zu unterrichten,

e)

bei Verletzung des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes hinsichtlich der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 81a) hat die Landesregierung

a)

die Aufsichtsrechte nach Abs. 2;

b)

das Recht, den zuständigen Organen der Kärntner Jägerschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall zu erteilen; dies gilt nicht für die Prüfung der jagdlichen Eignung und der erforderlichen Kenntnisse nach § 37 Abs. 6 bis 8;

c)

Auskunftsrechte (Abs. 4), das Recht, die Einberufung von Sitzungen des Landesvorstandes zu verlangen (Abs. 5), Verordnungen aufzuheben (Abs. 6), Bescheide aufzuheben (Abs. 7) und das Recht der Ersatzvornahme (Abs. 8).

(4) Der Landesjägermeister ist verpflichtet, der Landesregierung beschlussreife Entwürfe von Verordnungen - ausgenommen Verordnungen nach § 88 - vor der Beschlussfassung im Landesvorstand zu übermitteln. Die Organe der Kärntner Jägerschaft sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und die bezughabenden Unterlagen vorzulegen.

(5) Auf Verlangen der Landesregierung hat der Landesjägermeister den Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft zu einer Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist. Die Landesregierung ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn ein Missstand durch die Beratung und Beschlussfassung in diesem Kollegialorgan beseitigt werden kann.

(6) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür gleichzeitig mitzuteilen.

(7) Die Landesregierung hat rechtskräftige Bescheide, die den Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen, von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben.

(8) Erfüllt die Kärntner Jägerschaft eine ihr im übertragenen Wirkungsbereich obliegende Aufgabe oder eine darauf Bezug nehmende Weisung der Landesregierung nicht, so hat ihr die Landesregierung die Erfüllung mit Bescheid aufzutragen. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Landesregierungnach vorheriger Ermahnung auf Kosten und Gefahr der Kärntner Jägerschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Ersatzvornahme).

Die Landesregierung hat den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Die der Kärntner Jägerschaft zur Last fallenden Kosten dürfen von den nach dem Kärntner Jagdabgabengesetz zur Verfügung zu stellenden Landesmitteln einbehalten werden.

(9) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstatten; dieser Bericht ist dem Kärntner Landtag im Wege der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln. In diesem Bericht sind jedenfalls Angaben über die Verwendung der nach dem Kärntner Jagdabgabengesetz zur Verfügung gestellten Landesmittel und ein Überblick über den Stand des Jagdwesens in Kärnten aufzunehmen.

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