§ 21 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
(1) Durch die Einberufung zum Präsenzdienst bleibt das Dienstverhältnis des Landesbeamten in seinem Bestande unberührt. Während der Zeit der Dienstfreistellung aus Anlaß des Präsenzdienstes ruhen jedoch die Verpflichtung des Landesbeamten zur Dienstleistung und die Verpflichtung des Landes zur Zahlung jedweder aus dem Dienstverhältnis gebührenden Bezüge. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Landesbeamte zum Präsenzdienst einberufen ist, und endet mit dem Tag seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst.

(2) Der Landesbeamte hat die Einberufung zum Präsenzdienst unter Angabe des Ortes und der Dauer der Präsenzdienstleistung innert sechs Werktagen nach Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles der Dienstbehörde zu melden. Liegen zwischen der Einberufung und dem Antritt des Präsenzdienstes weniger als sechs Werktage, so ist die Meldung spätestens am Tag vor dem Antritt des Präsenzdienstes zu erstatten. Ist ein Landesbeamter aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, an der rechtzeitigen Erstattung der Meldung verhindert, so hat er die Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(3) Wird die Dauer des Präsenzdienstes während dessen Ableistung über das im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes bekannte Ausmaß hinaus verlängert, so hat der Landesbeamte dies innerhalb von sechs Werktagen nach Kenntnis der Verlängerung der Dienstbehörde zu melden.

(4) Nach Beendigung des Präsenzdienstes hat der Landesbeamte den Dienst binnen sechs Werktagen wieder anzutreten.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für den Zivildienst sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995,aufgehoben durch 25/1998LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 18.02.1998 bis 31.12.2000
(1) Durch die Einberufung zum Präsenzdienst bleibt das Dienstverhältnis des Landesbeamten in seinem Bestande unberührt. Während der Zeit der Dienstfreistellung aus Anlaß des Präsenzdienstes ruhen jedoch die Verpflichtung des Landesbeamten zur Dienstleistung und die Verpflichtung des Landes zur Zahlung jedweder aus dem Dienstverhältnis gebührenden Bezüge. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Landesbeamte zum Präsenzdienst einberufen ist, und endet mit dem Tag seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst.

(2) Der Landesbeamte hat die Einberufung zum Präsenzdienst unter Angabe des Ortes und der Dauer der Präsenzdienstleistung innert sechs Werktagen nach Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles der Dienstbehörde zu melden. Liegen zwischen der Einberufung und dem Antritt des Präsenzdienstes weniger als sechs Werktage, so ist die Meldung spätestens am Tag vor dem Antritt des Präsenzdienstes zu erstatten. Ist ein Landesbeamter aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, an der rechtzeitigen Erstattung der Meldung verhindert, so hat er die Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(3) Wird die Dauer des Präsenzdienstes während dessen Ableistung über das im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes bekannte Ausmaß hinaus verlängert, so hat der Landesbeamte dies innerhalb von sechs Werktagen nach Kenntnis der Verlängerung der Dienstbehörde zu melden.

(4) Nach Beendigung des Präsenzdienstes hat der Landesbeamte den Dienst binnen sechs Werktagen wieder anzutreten.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für den Zivildienst sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995,aufgehoben durch 25/1998LGBl.Nr. 49/2000

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