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(1) Soweit die Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz verpflichtet sind, vor ihrer Entscheidung bestimmte Stellen anzuhören, gilt diese Verpflichtung in gleicher Weise für das Landesverwaltungsgericht, wenn dieses in der Sache selbst entscheidet.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat, bevor es über Beschwerden gegen Bescheide nach § 57 Abs. 2 oder nach „§ 61 Abs. 7§ 61a Abs. 4, 10§ 61f oder 12 § 63 Abs. 5 in der Sache selbst entscheidet, den Landesjagdbeirat anzuhören.
(1) Soweit die Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz verpflichtet sind, vor ihrer Entscheidung bestimmte Stellen anzuhören, gilt diese Verpflichtung in gleicher Weise für das Landesverwaltungsgericht, wenn dieses in der Sache selbst entscheidet.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat, bevor es über Beschwerden gegen Bescheide nach § 57 Abs. 2 oder nach „§ 61 Abs. 7§ 61a Abs. 4, 10§ 61f oder 12 § 63 Abs. 5 in der Sache selbst entscheidet, den Landesjagdbeirat anzuhören.