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(1) Der Landesbeamte tritt mit Ablauf des JahresMonats, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Landesbeamten in den Ruhestand mit dessen Zustimmung über den im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aufschieben, wenn ein dringender dienstlicher Bedarf hiefür gegeben ist.
(3) Der Landesbeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 6162 Lebensjahren und sechs Monaten in den Ruhestand. Eine Erklärung nach diesem Absatz kann – ausgenommen bei Inanspruchnahme einer Alterskarenz (§ 47) – frühestens ein Jahr vor dem gewünschten Übertritt in den Ruhestand und frühestens auf das Ende des sechsten Monats des 62. Lebensjahres abgegeben werden. Der Übertritt in den Ruhestand wird mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, oder, wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des im Antragin der Erklärung genannten Monats wirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 14/2001, 23/2009
(1) Der Landesbeamte tritt mit Ablauf des JahresMonats, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Landesbeamten in den Ruhestand mit dessen Zustimmung über den im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aufschieben, wenn ein dringender dienstlicher Bedarf hiefür gegeben ist.
(3) Der Landesbeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 6162 Lebensjahren und sechs Monaten in den Ruhestand. Eine Erklärung nach diesem Absatz kann – ausgenommen bei Inanspruchnahme einer Alterskarenz (§ 47) – frühestens ein Jahr vor dem gewünschten Übertritt in den Ruhestand und frühestens auf das Ende des sechsten Monats des 62. Lebensjahres abgegeben werden. Der Übertritt in den Ruhestand wird mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, oder, wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des im Antragin der Erklärung genannten Monats wirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 14/2001, 23/2009