§ 1 Oö. 4 SA (weggefallen)

4. Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2017 bis 31.12.9999
§ 1

(1) Für bestimmte Bereiche in den Gemeindegebieten von Gmunden und Ebensee werden nach Maßgabe der Absätze 2, 3 undOö. 4 Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 AbsSA seit 28.12.2017 weggefallen. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich von Seen festgelegt.

(2) Die Eingriffsverbote gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001, ausgenommen die Eingriffe gemäß § 9 Abs. 2 Z. 7 bis 9 Oö. NSchG 2001, gelten innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 (§ 2) grün umrandeten Bereiche nicht.

(3) Das Eingriffsverbot gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 gilt innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 (§ 2) rot umrandeten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:

1.

für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, sofern bei Dachausführungen in Form eines Flach- oder Pultdaches eine Gebäudehöhe von 7 m, bei sonstigen Dachformen eine Gebäudehöhe von 10 m (jeweils gemessen vom tiefsten Anschnittpunkt eines Gebäudes mit dem natürlich gewachsenen Gelände bis zum höchsten Punkt des Daches, oder bei Abgrabungen gemessen vom jeweils tiefsten Anschnittpunkt eines Gebäudes mit dem abgegrabenen Gelände bis zum höchsten Punkt des Daches) nicht überschritten wird;

2.

für die Errichtung oder Aufstellung von Carports, Autoabstellplätzen, sofern dafür keine Errichtung von Stützmauern erforderlich ist, von Pergolen, Schwimmbecken, Tischen, Bänken, Liegeplattformen, Spielgeräten, Grillern und ähnlichen Einrichtungen;

3.

für die Errichtung von Stützmauern oder anderen sichtbaren technischen Hangsicherungsmaßnahmen (z.B. Grobsteinschlichtung), wenn diese im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden und hangoberseitig des Gebäudes mit einer Höhe von bis zu 2 m über dem Gelände ausgeführt werden;

4.

für die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen in Form von blickdurchlässigen Holzlattenzäunen mit mindestens 40% Zwischenraumanteil, Maschendrahtzäunen und lebenden Hecken bis zu einer Höhe von 1,5 m, nicht aber für Lärmschutzwände und geschlossene Sichtschutzwände;

5.

für die Errichtung oder Aufstellung von nicht unter Z. 1 fallenden Anlagen der Energieversorgung, der Telekommunikation, der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung und des Brandschutzes (z.B. Transformatoren, Leitungsmasten, Sende- und Empfangsanlagen, Rohr- und Kabelleitungen, Wasserbehälter, Hydranten).

(4) Für die in den Anlagen 1 und 2 (§ 2) blau umrandeten Bereiche, in denen ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist, gilt das Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 nicht für

1.

alle Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 (bewilligungspflichtige Bauvorhaben), § 25 Abs. 1 (anzeigepflichtige Bauvorhaben) und § 26 (bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben) Oö. Bauordnung 1994 sowie

2.

jene weiteren Vorhaben, die in diesem Bebauungsplan geregelt sind.

Stand vor dem 28.12.2017

In Kraft vom 30.08.2003 bis 28.12.2017
§ 1

(1) Für bestimmte Bereiche in den Gemeindegebieten von Gmunden und Ebensee werden nach Maßgabe der Absätze 2, 3 undOö. 4 Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 AbsSA seit 28.12.2017 weggefallen. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich von Seen festgelegt.

(2) Die Eingriffsverbote gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001, ausgenommen die Eingriffe gemäß § 9 Abs. 2 Z. 7 bis 9 Oö. NSchG 2001, gelten innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 (§ 2) grün umrandeten Bereiche nicht.

(3) Das Eingriffsverbot gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 gilt innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 (§ 2) rot umrandeten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:

1.

für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, sofern bei Dachausführungen in Form eines Flach- oder Pultdaches eine Gebäudehöhe von 7 m, bei sonstigen Dachformen eine Gebäudehöhe von 10 m (jeweils gemessen vom tiefsten Anschnittpunkt eines Gebäudes mit dem natürlich gewachsenen Gelände bis zum höchsten Punkt des Daches, oder bei Abgrabungen gemessen vom jeweils tiefsten Anschnittpunkt eines Gebäudes mit dem abgegrabenen Gelände bis zum höchsten Punkt des Daches) nicht überschritten wird;

2.

für die Errichtung oder Aufstellung von Carports, Autoabstellplätzen, sofern dafür keine Errichtung von Stützmauern erforderlich ist, von Pergolen, Schwimmbecken, Tischen, Bänken, Liegeplattformen, Spielgeräten, Grillern und ähnlichen Einrichtungen;

3.

für die Errichtung von Stützmauern oder anderen sichtbaren technischen Hangsicherungsmaßnahmen (z.B. Grobsteinschlichtung), wenn diese im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden und hangoberseitig des Gebäudes mit einer Höhe von bis zu 2 m über dem Gelände ausgeführt werden;

4.

für die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen in Form von blickdurchlässigen Holzlattenzäunen mit mindestens 40% Zwischenraumanteil, Maschendrahtzäunen und lebenden Hecken bis zu einer Höhe von 1,5 m, nicht aber für Lärmschutzwände und geschlossene Sichtschutzwände;

5.

für die Errichtung oder Aufstellung von nicht unter Z. 1 fallenden Anlagen der Energieversorgung, der Telekommunikation, der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung und des Brandschutzes (z.B. Transformatoren, Leitungsmasten, Sende- und Empfangsanlagen, Rohr- und Kabelleitungen, Wasserbehälter, Hydranten).

(4) Für die in den Anlagen 1 und 2 (§ 2) blau umrandeten Bereiche, in denen ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist, gilt das Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 nicht für

1.

alle Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 (bewilligungspflichtige Bauvorhaben), § 25 Abs. 1 (anzeigepflichtige Bauvorhaben) und § 26 (bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben) Oö. Bauordnung 1994 sowie

2.

jene weiteren Vorhaben, die in diesem Bebauungsplan geregelt sind.

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