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(1) Für bestimmte Bereiche in den Gemeindegebieten von Gmunden und Ebensee werden nach Maßgabe der Absätze 2, 3 undOö. 4 Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 AbsSA seit 28.12.2017 weggefallen. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich von Seen festgelegt.
(2) Die Eingriffsverbote gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001, ausgenommen die Eingriffe gemäß § 9 Abs. 2 Z. 7 bis 9 Oö. NSchG 2001, gelten innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 (§ 2) grün umrandeten Bereiche nicht.
(3) Das Eingriffsverbot gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 gilt innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 (§ 2) rot umrandeten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:
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(4) Für die in den Anlagen 1 und 2 (§ 2) blau umrandeten Bereiche, in denen ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist, gilt das Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 nicht für
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(1) Für bestimmte Bereiche in den Gemeindegebieten von Gmunden und Ebensee werden nach Maßgabe der Absätze 2, 3 undOö. 4 Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 AbsSA seit 28.12.2017 weggefallen. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich von Seen festgelegt.
(2) Die Eingriffsverbote gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001, ausgenommen die Eingriffe gemäß § 9 Abs. 2 Z. 7 bis 9 Oö. NSchG 2001, gelten innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 (§ 2) grün umrandeten Bereiche nicht.
(3) Das Eingriffsverbot gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 gilt innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 (§ 2) rot umrandeten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:
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(4) Für die in den Anlagen 1 und 2 (§ 2) blau umrandeten Bereiche, in denen ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist, gilt das Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 nicht für
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